Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/62: Änderung des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) · 25 Seiten

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3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Mehrheitsvariante

Die SiK-N prüfte die Anträge der Subkommission an ihrer Sitzung vom 17. und 18. Juni 2024. Die Kommission befasste sich zunächst mit einem Antrag auf Nichteintreten, der auch einen Antrag auf Abschreibung der parlamentarischen Initiative enthielt. Dieser Antrag wurde mit 11 zu 10 Stimmen bei 4 Enthaltungen abgelehnt. Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, dass nicht nur auf die materiellen Argumente abgestellt werden sollte, die ihrer Meinung nach für eine Änderung der Rechtsvorschriften über Nichtwiederausfuhr-Erklärungen sprechen, sondern es auch möglich sein sollte, den Entwurf im Rahmen einer Vernehmlassung öffentlich zu diskutieren. Die Kommissionsminderheit argumentierte ihrerseits, dass die Spielregeln nicht während des Spiels geändert werden sollten: Es sei aus rechtlicher und neutralitätspolitischer Sicht problematisch, die Bestimmungen im Bereich der Nichtwiederausfuhr-Erklärungen zugunsten einer aktuellen Kriegspartei zu ändern. Die Anträge auf Nichteintreten und Abschreibung wurden als Minderheitsanträge übernommen (Hess Erich, Addor, Fridez, Gartmann, Götte, Heimgartner, Hurter Thomas, Tuena, Walliser, Zuberbühler).

Die SiK-N entschied alsdann mit 10 zu 10 Stimmen bei 4 Enthaltungen und Stichentscheid der Präsidentin, folgenden Entwurf in die Vernehmlassung zu schicken:

Art. 18 Nichtwiederausfuhr-Erklärungen; Ausnahmen

3 (neu) Gehört der Empfängerstaat zu den Ländern gemäss Artikel 17 Absatz 3bis [Länder des Anhanges 2 KMV] und sind seit der Unterzeichnung der Nichtwiederausfuhr-Erklärung mindestens fünf Jahre verstrichen, so gilt diese als aufgehoben, wenn sich der Empfängerstaat verpflichtet hat, das Kriegsmaterial nur unter folgenden Bedingungen an einen Drittstaat weiterzugeben:

a. der Drittstaat ist nicht in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt; es sei denn, der Drittstaat macht von seinem völkerrechtlichen Selbstverteidigungsrecht Gebrauch und der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat einen Verstoss gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot nach Artikel 2 Absatz 4 der UNO-Charta festgestellt; oder der Empfängerstaat kommt gestützt auf seine völkerrechtliche Analyse zum Schluss, dass der Tatbestand für das Selbstverteidigungsrecht gemäss Artikel 51 UNO-Charta erfüllt ist; oder der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat Massnahmen nach Artikel 42 der UNO-Charta angeordnet, die Luft-, See- oder Landstreitkräfte der Mitgliedstaaten einschliessen;

b. der Drittstaat verletzt die Menschenrechte nicht schwerwiegend und systematisch;

c. im Drittstaat besteht kein hohes Risiko, dass das auszuführende Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird.