Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/62: Änderung des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) · 25 Seiten
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Subkommission setzte ihre Diskussionen über die verschiedenen Varianten fort, konnte sich aber nicht auf eine Mehrheitsvariante einigen. Sie beauftragte die Verwaltung, weitere Varianten auszuarbeiten und den Zusammenhang zwischen der Verordnung des Bundesrates über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 4. März 20225 und der Umsetzung der parlamentarischen Initiative 23.403 zu klären.
Die Subkommission trat am 13. November 2023 erneut zusammen. Im Laufe der Diskussion eliminierte die Subkommission einige Bedingungen oder Kriterien in den elf Varianten, die nun auf dem Tisch lagen. Erstens wurde eine Bedingung, wonach Drittstaaten, wenn sie Schweizer Material weiterexportieren wollen, sich zur Einhaltung der im Kriegsmaterialgesetz festgelegten Bedingungen zur Weitergabe von Kriegsmaterial hätten verpflichten sollen, gestrichen. Diese Verpflichtung könnte nach Auffassung der Subkommissionsmehrheit sowieso nicht durchgesetzt werden und hätte international für Unverständnis und diplomatische Probleme gesorgt. Zweitens wurde die Anwendung des «Uniting for Peace»-Verfahrens als Kriterium gestrichen. Massgebend dafür waren die sehr kritischen Äusserungen der Anhörungsteilnehmenden und der Vertretung der Verwaltung zu diesem Punkt. Die Mehrheit der Subkommission war auf der Grundlage der Anhörungen vom 16. August 2023 zur Ansicht gelangt, dass dieses Kriterium mit dem Neutralitätsrecht unvereinbar ist. Aufgrund der neuen politischen Kräfteverhältnisse, die sich aus den eidgenössischen Wahlen im Oktober 2023 ergeben hatten, beschloss die Subkommission zudem, die Varianten den Fraktionen noch einmal vorzulegen und sich nicht bereits auf eine Mehrheitsvariante und mögliche Minderheiten zu einigen.
Am 8. März 2024 traf sich die Subkommission in ihrer neuen Zusammensetzung, um in Kenntnis der Diskussionen, die in den Fraktionen stattgefunden hatten, zu entscheiden. Zuvor hatte die neu zusammengesetzte SiK-N der Subkommission erneut den Auftrag erteilt, einen Entwurf für die Umsetzung der parlamentarischen Initiative zu erarbeiten. Gestützt auf die Rückmeldungen aus den Fraktionen entschied sich die Subkommission für eine Mehrheitsvariante und zwei Minderheiten. Ein Antrag, gänzlich auf die Änderung des Kriegsmaterialgesetzes zu verzichten, wurde abgelehnt. Sowohl die Mehrheits- als auch die beiden Minderheitsvarianten enthalten keine aktive Entscheidung seitens der Schweizer Behörden und sind somit mit der Neutralität vereinbar.
Die Subkommission tagte ausserdem am 29. Mai 2024 und am 4. Juni 2024. An diesen beiden Sitzungen prüfte sie den Berichtsentwurf zuhanden der SiK-N, wobei sich die Mehrheit der Subkommission endgültig auf eine Variante festlegte. Die Mehrheitsvariante sieht vor, die Nichtwiederausfuhr-Erklärungen der Länder in Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung automatisch auf fünf Jahre zu befristen, sofern sich der Empfängerstaat verpflichtet, das Kriegsmaterial nur unter gewissen Bedingungen weiterzugeben. Mit einer Übergangsbestimmung soll sichergestellt werden, dass Nichtwiederausfuhr-Erklärungen, die mehr als fünf Jahre vor Inkrafttreten der Änderung unterzeichnet wurden, unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden («Rückwirkungsklausel»). Die Minderheit der Subkommission lehnt diese Variante ab. Sollte diese dennoch angenommen werden, so möchte die