Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/62: Änderung des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) · 25 Seiten

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2.2 Sitzungen der Subkommission

Am 5. Juli 2023 traf sich die Subkommission zu einer ersten Aussprache. Dabei stellte sich heraus, dass viele Fragen noch offen waren, insbesondere rund um das Neutralitätsrecht und seine Relevanz vor dem Hintergrund, dass seit dem Zweiten Weltkrieg mit der UNO-Charta Krieg geächtet ist. Die Diskussion konzentrierte sich somit auf zwei Problembereiche. Erstens wurde der Grad der mit dem Neutralitätsrecht zu vereinbarenden aktiven Beteiligung der Schweizer Behörden an der Entscheidung über die Genehmigung der Wiederausfuhr von Kriegsmaterial thematisiert. Zweitens wurde die Spannung zwischen dem 1907 kodifizierten Neutralitätsrecht und dem nach 1945 mit der UNO-Charta geschaffene Völkerrecht, insbesondere der Institution des «Uniting for Peace» diskutiert. Um diese Themenkomplexe zu beleuchten, beschloss die Subkommission, Anhörungen durchzuführen. Zudem beauftragte sie die Verwaltung, Varianten zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative auszuarbeiten.

Die Anhörungen fanden am 16. August 2023 statt. Insgesamt führten die Anhörungen der Subkommission vor Augen, dass sich die Beurteilungen der Expertinnen und Experten teilweise voneinander unterscheiden. Beispielsweise vertrat eine der angehörten Person die Meinung, dass das Neutralitätsverständnis der Schweiz angesichts der völkerrechtlichen Entwicklungen seit 1945 überholt sei und die Schweiz schon heute die Wiederausfuhr von Kriegsmaterial in Ukraine erlauben könne. Andere Fachleute legten eine Interpretation der Ausgangslage vor, die der vom Bundesrat vertretenen Position näherkam. Die Anhörungsteilnehmenden zeigten hingegen einen gewissen Konsens hinsichtlich der Probleme, die sich aus der Anwendung des «Uniting for Peace»-Mechanismus ergeben. Dieses Verfahren kommt zum Tragen, wenn der UNO-Sicherheitsrat aufgrund eines Vetos blockiert ist. Dann kann die UNO-Generalversammlung eine Sondersitzung einberufen und die Angelegenheit unverzüglich mit dem Ziel prüfen, den Mitgliedern geeignete Empfehlungen für kollektive Massnahmen zu unterbreiten, wozu im Falle eines Friedensbruchs oder einer Angriffshandlung erforderlichenfalls auch die Anwendung von Waffengewalt gehört, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen. Diese Empfehlungen sind allerdings nicht rechtlich bindend und ziehen somit nicht die Aussetzung der mit dem Neutralitätsrecht verbundenen Verpflichtungen nach sich. Ausserdem stellt das Kriterium, dass eine Resolution der Generalversammlung nach dem «Uniting for Peace»-Verfahren vorliegen muss, keine international etablierte Praxis dar. Es wäre daher problematisch, anderen Ländern das Vorliegen einer solchen Resolution resp. das Abstützen auf das «Uniting for Peace»-Verfahrens indirekt über das Kriegsmaterialgesetz zur Bedingung zu machen. Schliesslich können die Konstellationen, in denen eine Resolution nach dem «Uniting for Peace»-Verfahren entstehen könnte, nicht im Voraus abgesehen werden. Es besteht somit die Gefahr, dass bei einem Abstellen auf eine Zweidrittelmehrheit der UNO-Generalversammlung die Interessen der Schweiz in Bezug auf die eigentlichen Sicherheitspartner in Europa, die NATO und die EU, desavouiert werden. Im Anschluss an die Anhörungen führte die Subkommission eine erste Diskussion über die von der Verwaltung ausgearbeiteten Umsetzungsvarianten.

Die nächste Subkommissionssitzung fand am 11. Oktober 2023 statt, nachdem die Fraktionen Gelegenheit hatten, die verschiedenen Varianten zu besprechen. Die