Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/62: Änderung des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) · 25 Seiten

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Wiederausfuhr von Kriegsmaterial in ein Land, in dem Krieg herrscht, wäre jedoch möglich gewesen, wenn dieses Land von seinem völkerrechtlichen Selbstverteidigungsrecht Gebrauch macht. Nichtwiederausfuhr-Erklärungen, deren Unterzeichnung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung mehr als fünf Jahren zurückgelegen hätten, wären ebenfalls hinfällig geworden. Nach einigem Hin und Her zwischen den Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Kammern stimmte der Ständerat zu, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Der Nationalrat beschloss jedoch endgültig, der Initiative keine Folge zu geben.

Erwähnenswert sind auch die zwei Motionen 22.3557 und 22.3692. Die von Ständerat Thierry Burkhart eingereichte Motion 22.3557 zielte darauf ab, das Kriegsmaterialgesetz so zu ändern, dass auf eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung vollständig hätte verzichtet werden können, wenn die Lieferung an Staaten erfolgt wäre, die den gleichen Werten wie die Schweiz verpflichtet sind und über ein Exportkontrollregime verfügen, das jenem der Schweiz vergleichbar ist (sogenannte KMV-Anhang-2-Länder). Trotz des Neins des Ständerates nährte der Inhalt dieser Motion die Überlegungen der Subkommission, die mit der Umsetzung der parlamentarischen Initiative 23.403 betraut war.

Die von Nationalrätin Ida Glanzmann eingereichte Motion 22.3692 wollte den Bundesrat beauftragen, die Aufhebung von Nichtwiederausfuhr-Erklärungen zu regeln und die Kriegsmaterialverordnung entsprechend anzupassen. Der Bundesrat hätte somit die Möglichkeit hat erhalten, gegenüber Staaten, die in Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung aufgelistet sind, Nichtwiederausfuhr-Erklärungen aufzuheben. Das Ziel war, den aussen- und sicherheitspolitischen Handlungsspielraum der Regierung zu erhöhen. In seiner Stellungnahme erläuterte der Bundesrat, dass wenn er, wie von der Motion gewünscht, die Aufhebung der Nichtwiederausfuhr-Erklärung auf dem Verordnungsweg regeln würde, er sich eng an den Bewilligungskriterien für Kriegsmaterialexporte in Artikel 22a KMG orientieren müsste. Diese schliessen insbesondere Kriegsmaterialexporte in Länder aus, die in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt sind. Den Antrag auf Ablehnung, den der Bundesrat im September 2022 stellte, veranlasste die politischen Kreisen, die eine Änderung der Wiederausfuhrregelung wünschten dazu, parlamentarische Initiativen einzureichen.

Die parlamentarische Initiative 23.403, um deren Umsetzung es in diesem Bericht geht, kann gewissermassen als Mittelweg zwischen den beiden oben erwähnten parlamentarischen Initiativen 23.401 und 23.402 sowie der Motion Burkart 22.3557 betrachtet werden. Sie wurde am 21. Februar 2023 von der SiK-N eingereicht und übernimmt im Wesentlichen den Inhalt der parlamentarischen Initiative 23.402 der SiK-S. Der Initiative zufolge könnte bei Lieferungen an Staaten, die den gleichen Werten wie die Schweiz verpflichtet sind und über ein Exportkontrollregime verfügen, das jenem der Schweiz vergleichbar ist (KMV-Anhang-2-Länder), die Nichtwiederausfuhr-Erklärung ausnahmsweise dann auf fünf Jahre befristet werden, wenn sich das Bestimmungsland in der Nichtwiederausfuhr-Erklärung verpflichtet, das Kriegsmaterial nach Ablauf der Frist nur unter bestimmten Bedingungen weiterzugeben. Die Befristung der Nichtwiederausfuhr-Erklärungen soll nur dann möglich sein, wenn der Drittstaat die Menschenrechte nicht schwerwiegend verletzt, wenn keine Gefahr besteht, dass das Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt