Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/62: Änderung des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) · 25 Seiten

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Bericht

1 Ausgangslage

Der 24. Februar 2022 stellt sicherheitspolitisch eine Zäsur dar: An jenem Tag hat Russland völkerrechtswidrig die Ukraine angegriffen und einen Krieg ausgelöst, der bis heute andauert. Dieser Konflikt hat verheerende Konsequenzen für die Ukraine, ihre Bevölkerung, ihre Volkswirtschaft und ihre Infrastruktur, hat aber auch tiefgreifende Auswirkungen auf die Sicherheitsarchitektur Europas. In einer grossen Solidaritätswelle haben zahlreiche europäische Länder aus ihren eigenen Beständen Kriegsmaterial an die Ukraine geliefert – was der Schweiz aufgrund des Neutralitätsrechts nicht möglich ist.

Mit dem Ausbruch der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist im In- und Ausland auch die Debatte über die Wiederausfuhr von Schweizer Waffen neu aufgeflammt. In diesem Kontext ersuchten im Laufe des Jahres 2022 Deutschland, Spanien und Dänemark die Schweiz um Erlaubnis, Kriegsmaterial schweizerischer Herkunft an die Ukraine weiterzuleiten.

Das Neutralitätsrecht umfasst neben dem Verbot staatlicher Waffenlieferungen an Kriegsparteien und dem Gleichbehandlungsgebot von Kriegsparteien bei privaten Waffenlieferungen vor allem ein Verbot, eine Kriegspartei militärisch zu begünstigen. Eine Zustimmung zur Wiederausfuhr durch die Schweiz an eine Kriegspartei würde im beschriebenen Fall eine militärische Begünstigung einer Kriegspartei darstellen.

Gemäss Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG1) müssen Abnehmer von Schweizer Kriegsmaterial eine sogenannte Nichtwiederausfuhr-Erklärung unterzeichnen, mit der sie sich dazu verpflichten, das Material nicht ohne Zustimmung der Schweizer Bewilligungsbehörde wieder auszuführen.

Weder das Kriegsmaterialgesetz noch die Kriegsmaterialverordnung (KMV2) legen explizit die Kriterien fest, nach denen die Verwaltung oder der Bundesrat Gesuche ausländischer Regierungen um Wiederausfuhr beurteilt. In der Praxis wenden die Bewilligungsbehörden jedoch die gleichen Kriterien wie für die direkte Ausfuhr von Kriegsmaterial an. Diese Kriterien sind in Artikel 22 und 22a KMG festgelegt. Bei der Beurteilung solcher Gesuche spielen gegebenenfalls auch neutralitätsrechtliche Überlegungen eine Rolle, namentlich im Falle der Ukraine das Gleichbehandlungsgebot.

Mit der Begründung, dass gemäss Kriegsmaterialgesetz Kriegsmaterialexporte abzulehnen sind, wenn das Bestimmungsland in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist und dass eine Weitergabe von Schweizer Kriegsmaterial durch Drittstaaten an die Ukraine würde gegen die neutralitätsrechtlichen Verpflich-

1 SR 514.51

2 SR 514.511