Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/62: Änderung des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) · 25 Seiten
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aussetzen, wenn sie andere Länder mit den Kriterien dazu zwingt, das «Uniting for Peace»-Verfahren anzuwenden, obschon diese einen solchen Prozess unter Umständen nicht anerkennen.
Zusammengefasst überzeugt es aus völker- und insbesondere neutralitätsrechtlicher Sicht nicht, bei den Kriterien des Kriegsmaterialgesetzes für Nichtwiederausfuhrerklärungen auf das «Uniting for Peace»-Verfahren abzustellen. Dies bewegte die Subkommission dazu, dieses Kriterium nicht weiter zu verfolgen.
2.3.2 Zwingende Verpflichtungen für den Drittstaat
Ebenfalls nicht berücksichtigt wurde eine Variante, die eine Bedingung vorsah, wonach Länder, die Schweizer Kriegsmaterial weiter exportieren wollen, die Bedingungen für die Wiederausfuhr gemäss Kriegsmaterial zwingend hätten auf den Drittstaat übertragen werden müssen. Die Unmöglichkeit, diese Bedingung durchzusetzen, sowie die möglichen negativen diplomatischen Folgen für die Schweiz waren ausschlaggebend für diese Entscheidung. Aus neutralitätsrechtlichen Gründen wurden verschiedene «Kann-Formulierungen» verworfen, wonach der Bundesrat oder andere Schweizer Behörden von Fall zu Fall hätten aktiv entscheiden müssen, ob nach Ablauf der Fünfjahresfrist die Kriterien für die Wiederausfuhr des Kriegsmaterials an ein bestimmtes Land erfüllt sind und die Wiederausfuhr stattfinden darf. Schliesslich wurden auch mehrere Zwischenvarianten verworfen, die ebenfalls darauf abzielten, die Dauer der Nichtwiederausfuhr-Erklärungen für die in Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung aufgeführten Länder auf fünf Jahre zu begrenzen, jeweils aber leicht andere Bedingungen für die Wiederausfuhr nach Ablauf dieser fünf Jahre vorsahen.
2.4 Involvierung von Schweizer Behörden im Kontext von Nichtwiederausfuhrerklärungen
Nach gegenwärtigem Stand des Kriegsmaterialgesetzes verpflichten sich Staaten, die Kriegsmaterial in der Schweiz beschaffen, aufgrund von Artikel 18 Absatz 1 KMG in Verbindung mit Artikel 5a Absatz 2 KMV, das Material nicht ohne vorgängige Zustimmung der Schweiz an einen Drittstaat weiterzugeben. Daher muss ein Staat, der aus der Schweiz bezogenes Material weitergeben will, zuvor die Schweiz um Zustimmung ersuchen.
Wie in der Ausgangslage geschildert, umfasst das Neutralitätsrecht neben dem Verbot staatlicher Waffenlieferungen an Kriegsparteien und dem Gleichbehandlungsgebot von Kriegsparteien bei privaten Waffenlieferungen vor allem ein Verbot, eine Kriegspartei militärisch zu begünstigen.
Das Neutralitätsrecht verlangt im vorliegenden Kontext eine Absicherung, um zu verhindern, dass das Kriegsmaterial aus der Schweiz indirekt über den Umweg eines Empfängerlandes an eine Kriegspartei geliefert wird (sog. Umgehungsverbot).
Mit der Mehrheitsvariante und die Einführung einer Übergangsfrist von fünf Jahren, während der sich der Empfängerstaat zur Nichtwiederausfuhr verpflichtet, soll diese Absicherung schaffen.
Nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann ein Empfängerstaat aus der Schweiz beschafftes Kriegsmaterial weitergeben, ohne wie bisher eine Anfrage an die Schweizer Behörden richten zu müssen. Der Empfängerstaat bleibt dabei verpflichtet, selbstän-