Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 50 Seiten

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(z. B. politische oder religiöse). Der Werbebegriff setzt eine Bezahlung oder ähnliche Gegenleistung voraus. Die Vergütung erfolgt zwischen der Inserentin bzw. dem Inse- renten und der Kommunikationsplattform oder Suchmaschine, auf der die Werbung geschaltet wird.

Absatz 2: Durch die Veröffentlichung der wichtigsten Parameter können die Nutzerin- nen und Nutzer nachvollziehen, wer aus welchen Gründen (z. B. wegen der Zugehö- rigkeit zu einer Altersgruppe oder wegen des Geschlechts) eine bestimmte Werbung erhält. So wie die Transparenzpflicht in Absatz 1 gilt auch Absatz 2 ausschliesslich für Werbung, die die Anbieterinnen gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung verbreiten, nicht aber für kommerzielle Inhalte, die durch Nutzerinnen oder Nutzer be- reitgestellt werden, wie z. B. «Influencer-Werbung». Für diese kommerziellen Inhalte gilt ausschliesslich Artikel 17.

Art. 16 Werbearchiv

Absatz 1: Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen sind verpflichtet, ein Archiv zu erstellen, das die Werbung nach Artikel 15 Absatz 1 enthält, die auf der Kommunikationsplattform oder Suchmaschine angezeigt wurde. Dieses Ar- chiv muss öffentlich zugänglich und durchsuchbar sein. Durchsuchbar ist das Archiv dann, wenn Informationen anhand von Kriterien abgefragt werden können. So muss es

z. B. möglich sein, die Werbung für bestimmte Produkte oder die Zielgruppe einer Wer- bung abzufragen. Werbesysteme von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschi- nen sind wegen ihrer Reichweite und den Personalisierungsmöglichkeiten mit beson- deren Risiken verbunden. Personalisierung ermöglicht eine Verbreitung von diskrimi- nierenden Inhalten, gesundheitsschädigenden Produkten oder Inhalten, die auf die Schwächen bestimmter Nutzenden abzielen, an bestimmte Zielgruppen. Werbearchive dienen der Forschung, um die Auswirkungen der Werbung auf die öffentliche Meinung zu untersuchen. Zudem schafft das Werbearchiv die Möglichkeit, bei Bedarf die Ein- haltung der Vorgaben von Artikel 15 zu überprüfen.

Unter den in Absatz 2 aufgeführten Umständen darf entfernte oder gesperrte Werbung nicht ins Werbearchiv aufgenommen werden. Schliesslich sollen Werbeinhalte, die von den Anbieterinnen als rechtswidrig eingestuft wurden oder nicht mit den AGB vereinbar waren, durch das Werbearchiv nicht wieder zugänglich gemacht werden. Stattdessen müssen ins Werbearchiv diejenigen Informationen aufgenommen werden, aus denen der Sachverhalt hervorgeht: Die Anbieterinnen müssen also angeben, weshalb die Werbung entfernt oder gesperrt wurde, ob dabei automatisierte Mittel zum Einsatz ge- kommen sind und, wenn ja, welche.

Absatz 3: Die Werbung muss für die gesamte Dauer ihrer Anzeige und noch während eines Jahres nach der letzten Anzeige im Werbearchiv zugänglich sein. Mit dieser (zeit- lich begrenzten) Speicherung und Offenlegung von Werbeinhalten besteht ein Zugriff auf früher angezeigte Inhalte.

Absatz 4: Das Werbearchiv darf keine Personendaten der Nutzerinnen und Nutzer ent- halten, denen die Werbung angezeigt wurde oder hätte angezeigt werden können. Die Angaben zu den Zielgruppen (siehe Erläuterungen zu Absatz 5) dürfen daher z. B. nicht dazu führen, dass einzelne natürliche Personen als Zielpersonen identifizierbar wären.

Absatz 5: Der Bundesrat definiert die Informationen, die ins Werbearchiv aufgenom- men werden müssen (z. B. Name des Produkts, der Dienstleistung oder der Marke oder die Zielgruppe der Werbung).