Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 50 Seiten
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lichkeit hatten, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Anbieterin- nen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen sind zudem verpflichtet, die Nutzerinnen und Nutzer auf ungewöhnliche oder überraschende Klauseln gesondert hinzuweisen (sog. Ungewöhnlichkeitsregel), ansonsten die betreffenden Regeln nicht verbindlich sind.30 Unlauter sind nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) schliesslich missbräuchliche Klauseln in AGB, welche in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Nutzerinnen und Nutzer ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwi- schen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen.
Bei den hier vorgeschlagenen Vorgaben zu den AGB von Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei sys- temischen Verstössen gegen diese Vorschriften ein aufsichtsrechtliches Tätigwerden des BAKOM nach Artikel 27 auslösen können. Artikel 13 schafft im Gegensatz zu Arti- kel 8 UWG keinen unmittelbar zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch. Somit ermöglicht Artikel 13 auch keine gerichtliche Überprüfung der AGB von Kommunikationsplattfor- men und Suchmaschinen. Trotzdem wirken sich die Vorgaben mittelbar in den Ver- tragsbeziehungen der Anbieterinnen von Kommunikationsplattform oder Suchmaschi- nen mit ihren Nutzerinnen und Nutzern aus.
Die Vorgaben in Artikel 13 dienen in erster Linie der Transparenz und Nachvollziehbar- keit. Vorschriften für einen bestimmten Umgang mit Inhalten werden in der Vernehm- lassungsvorlage keine gemacht: Die Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen sollen weiterhin frei entscheiden können, welche Inhalte sie be- schränken wollen. Sie können dabei auch Regeln vorsehen, die über das geltende Recht hinausgehen (z. B. Verbot der Abbildung von Nacktheit). Es gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit (Art. 19 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR, SR 220]).
Absatz 1: Schränken die Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchma- schinen die von Nutzerinnen und Nutzern bereitgestellten Inhalte ein, müssen sie in ihren AGB Angaben zu sämtlichen dieser Beschränkungen machen. Sie müssen zu- nächst transparent, klar und verständlich offenlegen, bei welchen Inhalten sie ein- schränkende Massnahmen ergreifen (Bst. a). Zudem müssen sie darlegen, welche Massnahmen (z. B. Sperrung oder Entfernung eines Inhalts, Beendigung oder Ein- schränkungen der Möglichkeit, Inhalte zu monetarisieren, Sperrung eines Kontos) bei welchem Verstoss gegen die AGB ergriffen werden und wie sie diese Beschränkungen umsetzen (z. B. menschliche Überprüfung, algorithmische Entscheidfindung) (Bst. b).
Absatz 2: Die Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen müssen zusätzlich die folgenden Mindestangaben in ihren AGB machen: Sie müssen ausdrücklich darauf hin- weisen, dass ein Meldeverfahren (Art. 4) existiert, wie diese Meldungen bearbeitet wer- den sowie dass ein Beschwerdeverfahren (Art. 7) existiert und wie dieses funktioniert.
Absatz 3: Damit die AGB von den Nutzerinnen und Nutzern verstanden werden, müs- sen sie verständlich abgefasst sein sowie mindestens auf Deutsch, Französisch und Italienisch zur Verfügung stehen.
Absatz 4: Um die Transparenz zu erhöhen, sind die Anbieterinnen von Kommunikati- onsplattformen oder Suchmaschinen verpflichtet, über wesentliche Änderungen ihrer AGB zu informieren (z. B. in Bezug auf die Zulässigkeit von Inhalten oder über andere Änderungen, die sich unmittelbar auf die Fähigkeit der Nutzenden auswirken können,
30 BGE 135 III 1 E. 2.1 mit Hinweisen.