Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 50 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 7: Das BAKOM kann einschränkende Massnahmen nach Artikel 6 Absatz 2, die die Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen getroffen haben, in eine öffentlich zugängliche Datenbank aufnehmen. Damit kann die Moderation von Inhalten einer Kommunikationsplattform für die Öffentlichkeit transparent gemacht werden.33 Damit über diese Datenbank keine mutmasslich rechtswidrigen Inhalte verbreitet werden, dür- fen die Anbieterinnen die von den Massnahmen betroffenen Inhalte nicht übermitteln. Übermittelt werden sollen stattdessen neben der Information über die Art der getroffe- nen Massnahmen die Angaben nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben a und b. Diese öffentliche Datenbank darf auch keine Personendaten enthalten. Die Anbieterinnen sind daher verpflichtet, die Informationen über die getroffenen Massnahmen ohne Per- sonendaten dem BAKOM zu übermitteln. Diese Pflicht ergibt sich aus Absatz 4.

Art. 20 Risikobewertung

Absatz 1: Die Art der Nutzung von Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen sowie die Ausgestaltung ihrer algorithmischen Systeme können einen grossen Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung und den öffentlichen Diskurs sowie weitere öffent- liche Interessen wie den Schutz der Grundrechte der Nutzerinnen und Nutzer haben. Die vorgesehenen Pflichten (z. B. Art. 4: Meldeverfahren, Art. 5: Bearbeitung der Mel- dungen oder Art. 7: Internes Beschwerdeverfahren) ermöglichen es deshalb einzelnen Nutzenden, aufgrund spezifischer Inhalte und Entscheidungen der Anbieterinnen aktiv zu werden. Dies ist aber nicht ausreichend, da gewisse Risiken von gesamtgesell- schaftlicher Relevanz sind und deshalb durch die subjektiven Rechte einzelner Nutze- rinnen und Nutzer nicht abgedeckt werden können.

Die Risikobewertung soll damit den öffentlichen Diskurs und andere öffentliche Interes- sen als Ganzes vor tatsächlichen oder möglichen negativen Auswirkungen schützen. Sie ist wichtig, um abzuschätzen, welche Folgen sich aus der Gestaltung, Funktions- weise und Nutzung der Dienste einschliesslich der algorithmischen Systeme für die öffentliche Meinungsbildung ergeben, ebenso wie für die Verbreitung mutmasslich rechtswidriger Inhalte, die Grundrechte der Nutzerinnen und Nutzer (z. B. Meinungs- und Informationsfreiheit), die politischen Prozesse, die öffentliche Sicherheit und Ord- nung sowie für die öffentliche Gesundheit. Die Risikobewertung soll u. a. ein wichtiges Korrektiv gegen ein mögliches systematisches übermässiges Entfernen von Inhalten (Overblocking) und ein damit verbundenes Risiko für die Meinungsfreiheit thematisie- ren und kann dadurch zu einer Einhaltung der Sorgfaltspflichten der Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen (Art. 14) beitragen. Diese müssen beispielsweise evaluieren, ob ihre Art der Inhaltsmoderation oder die Gestaltung ihrer Empfehlungssysteme negative Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit haben könnte und welche anderen öffentlichen Interessen davon betroffen sein könnten.

Die Risikobewertung soll es erlauben, tatsächliche oder absehbare negative Folgen frühzeitig zu identifizieren und zu einem sicheren und verlässlichen Online-Umfeld bei- tragen. Darüber hinaus liefert sie wichtige Anhaltspunkte für die Forschung. Die Risi- kobewertung ist zentraler Bestandteil der Aufsicht und fördert das bessere Verständnis der negativen gesellschaftlichen Auswirkungen, die durch Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen entstehen oder verstärkt werden können. Wie die Anbieterinnen mit den bewerteten Risiken umgehen sollen, wird von der Vorlage nicht geregelt. Es besteht keine Pflicht zur Ergreifung von Risikominderungsmassnahmen.

33 https://unesdoc.unesco.org > Principes pour la gouvernance des plateformes numériques : préserver la liberté d’expression et l’accès à l’information- une approche multipartite.