Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 50 Seiten

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die Verfahrenskosten (Abs. 2), sondern muss der Nutzerin oder dem Nutzer auch eine allfällige bezahlte Schutzgebühr erstatten. Entscheidet die aussergerichtliche Streitbei- legungsstelle hingegen zugunsten der Anbieterin der Kommunikationsplattform, muss die Anbieterin die Schutzgebühr nicht zurückerstatten.

Absatz 4: Die auferlegten Kosten dürfen die Kosten, die der Streitbeilegungsstelle ent- standen sind, nicht übersteigen. Sie müssen fallabhängig sein und sich z. B. an der Dauer des Verfahrens oder an der Art der Streitbeilegung orientieren. Die erhobenen Verfahrenskosten richten sich nach der Kostenordnung der Streitbeilegungsstelle.

Art. 11 Zulassung

Absatz 1: Die Zulassung einer aussergerichtlichen Streitbeilegungsstelle erfolgt auf de- ren Antrag hin. Erforderlich für eine Zulassung ist, dass die Anforderungen an die Un- abhängigkeit, das Streitbeilegungsverfahren und das erforderliche Fachwissen (Abs. 2) erfüllt sind. Nicht erforderlich ist, dass es sich um eine schweizerische Streit- beilegungsstelle handelt. Zugelassen werden können z. B. auch Einrichtungen, welche diese Dienstleistung bereits in der Europäischen Union erbringen.

Absatz 2: Der Bundesrat erhält die Kompetenz, das Zulassungsverfahren zu regeln. Dazu gehören insbesondere die Anforderungen an die Unabhängigkeit (z. B. Unabhän- gigkeit der Streitbeilegungsstellen von politischen Behörden und Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen), das Streitbeilegungsverfahren (z. B. in Bezug auf das Verfahrensreglement, die Kostenordnung oder die Sprachanforderungen) und das er- forderliche Fachwissen. Zur Regelung des Zulassungsverfahrens gehört auch die Re- gelung eines Widerrufsverfahrens.

Art. 12 Berichterstattung

Mit der jährlichen Berichterstattungspflicht der Streitbeilegungsstellen wird sicherge- stellt, dass das BAKOM über deren Tätigkeiten informiert ist und bei Mängeln die Zu- lassung gegebenenfalls auch widerrufen kann. Der Bericht muss Angaben enthalten zur Funktionsweise der Streitbeilegungsstellen, zur Anzahl der bei den Streitbeile- gungsstellen eingegangenen Streitfälle, zu wessen Gunsten die Streitfälle entschieden wurden oder zur durchschnittlichen Dauer einer Entscheidung.

4.2.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Art. 13 Transparenzpflicht

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vertragliche Bestimmungen, die im Hin- blick auf typische Verträge zwischen Privaten standardmässig vorformuliert sind.28 Wer einen Dienst einer Kommunikationsplattform oder Suchmaschine nutzen will, muss in aller Regel vorher die Nutzungsbedingungen akzeptieren. Diese bilden Teil des privat- rechtlichen Vertrags zwischen der Nutzerin oder dem Nutzer und der Anbieterin einer Kommunikationsplattform oder Suchmaschine. Diese Nutzungsbedingungen sind nicht individuell ausgehandelt, sondern für eine Vielzahl von Nutzerinnen und Nutzern vor- formuliert. Es handelt sich in rechtlicher Hinsicht also um AGB, die den entsprechenden Regelungen des Schweizer Rechts unterliegen, soweit es zur Anwendung gelangt.29 Nach Schweizer Recht sind AGB nur dann gültig, wenn die Nutzerinnen oder Nutzer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf diese hingewiesen wurden sowie die Mög-

28 Urteil des Bundesgerichts 4C.282/2003 vom 15. Dezember 2003, E.3.1.

29 Es gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291).