Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 50 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 17 Kommerzielle Inhalte von Nutzerinnen und Nutzern
Die Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen müssen den Nutzerinnen und Nutzern ermöglichen, Inhalte in geeigneter Weise kenntlich zu ma- chen, mit denen kommerzielle Absichten verfolgt werden (z. B. Influencer-Werbung). Die Anbieterinnen sind aber nicht verantwortlich dafür, dass die Nutzerinnen und Nut- zer diese Funktion auch nutzen. In der Schweiz gibt es bislang keine spezifische Kenn- zeichnungspflicht für kommerzielle Inhalte von Influencern. Auch dieser Artikel sieht keine derartige Verpflichtung vor. Je nach Konstellation können Inhalte, die kommerzi- elle Absichten verfolgen und nicht entsprechend gekennzeichnet sind, aber einen Verstoss gegen das UWG darstellen. Nutzerinnen und Nutzer in der Schweiz müssen daher die Möglichkeit haben, von ihnen bereitgestellte kommerzielle Inhalte zu kenn- zeichnen.
Art. 18 Empfehlungssysteme
Absatz 1: Empfehlungssysteme priorisieren Inhalte und entscheiden darüber, wer wel- che Inhalte angezeigt erhält. Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen, die Empfehlungssysteme verwenden, müssen ein gewisses Mass an Transparenz garantieren und die wichtigsten Kriterien sowie deren Gewichtung, nach denen bestimmte Inhalte angezeigt werden, bekannt geben. Zu den wichtigsten Krite- rien gehören diejenigen, die dazu führen, dass eine bestimmte Information einer Nut- zerin oder einem Nutzer vorgeschlagen werden (z. B. wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Altersgruppe oder weil es sich um einen bezahlten Inhalt handelt). Sind diese Kriterien bekannt, kann nachvollzogen werden, wer aus welchen Gründen einen bestimmten Inhalt angezeigt erhält (Bst. a). Anbieterinnen von Kommunikationsplatt- formen oder Suchmaschinen müssen in ihren AGB zudem darauf hinweisen, falls eine Nutzerin oder ein Nutzer zwischen verschiedenen Empfehlungsmethoden wählen oder die Parameter selbst beeinflussen kann. Zu dieser Verpflichtung gehört auch, dass sie aufzeigen müssen, wie die Nutzenden diese Parameter beeinflussen können. Es han- delt sich hier um eine Informationspflicht. Es besteht vorbehältlich der Verpflichtung gemäss Absatz 2 keine Pflicht, den Nutzenden tatsächlich Beeinflussungsmöglichkei- ten einzuräumen (Bst. b).
Absatz 2: Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen, die Empfehlungssysteme verwenden, müssen für jedes ihrer verwendeten Empfehlungs- systeme mindestens eine Nutzungsoption vorsehen, die nicht auf Profiling nach Arti- kel 5 Buchstabe f DSG beruht. Als Profiling gemäss dem DSG gilt jede Art der automa- tisierten Bearbeitung von Personendaten. Als solche gelten Daten, welche verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person bezie- hen, zu bewerten (z. B. Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel). Sofern die Nutzerinnen und Nutzer mehrere Empfehlungssysteme auf einer Kommuni- kationsplattform oder Suchmaschine verwenden können, gilt das für jedes dieser ver- wendeten Systeme. Aus Absatz 2 kann keine Pflicht abgeleitet werden, mehrere Nut- zungsoptionen anzubieten, sofern die eine angebotene Nutzungsoption nicht auf Pro- filing beruht.
4.2.8 Transparenzbericht und Risikobewertung
Art. 19 Transparenzbericht
Absatz 1: Die Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen müssen dem BAKOM jährlich Bericht erstatten über die durchschnittliche monatliche