Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 50 Seiten
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den Dienst zu nutzen). Die Vorgabe schafft dabei kein neues Recht. Einseitige Ver- tragsänderungen ohne Information und Zustimmung der Gegenpartei sind bereits ge- stützt auf die allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts nicht wirksam. Durch die Verankerung der Vorgabe in Absatz 3 kann das BAKOM allerdings gestützt auf Arti- kel 27 die Einhaltung dieses Aspekts beaufsichtigen. Eine öffentlich-rechtliche Aufsicht über diesen Aspekt ist wichtig; denn wenn die Anbieterinnen ihre AGB ohne wirksame Information an die Nutzerinnen und Nutzer ändern und z. B. vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage gewisse Inhalte nicht mehr zulassen, kann dies im Hinblick auf die Meinungsfreiheit problematisch sein.31 Die Anbieterinnen sind daher verpflich- tet, ihre Nutzerinnen und Nutzer transparent und in geeigneter Weise (z. B. für re- gistrierte Nutzende durch eine E-Mail mit entsprechenden Hervorhebungen der Ände- rungen) über die wesentlichen Änderungen zu informieren und diese nicht zwischen unwesentlichen Detailänderungen zu verstecken.
Absatz 5: Die Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen müssen eine Zusammenfassung ihrer AGB erstellen. So sollen sich Nutzende schnell einen Überblick verschaffen können. Die Anbieterinnen müssen diese Zusammenfas- sung sowie die vollständigen AGB so zur Verfügung stellen, dass sie leicht auf der jeweiligen Homepage der Anbieterinnen auffindbar sind und nicht nur für registrierte Nutzerinnen und Nutzer, sondern für die Öffentlichkeit abruf- und einsehbar sind.
Absatz 6: Damit wird sichergestellt, dass die Einhaltung der Bestimmungen in den Ab- sätzen 1–5 unabhängig vom Recht, das in einem AGB-Streitfall zwischen einer Nutze- rin oder einem Nutzer und der Anbieterin einer Kommunikationsplattform oder Such- maschine anwendbar ist, vom BAKOM gestützt auf Artikel 27 jederzeit überprüft wer- den kann.
4.2.6 Sorgfaltspflichten
Art. 14
Absatz 1: Wenn Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen Meldungen bearbeiten (Art. 5), einschränkende Massnahmen umsetzen (Art. 6) oder ein internes Beschwerdeverfahren (Art. 7) durchführen, müssen sie dabei sorgfältig, willkürfrei und nichtdiskriminierend vorgehen. Eine sorgfältige Vorgehensweise erfor- dert, dass alle zur Verfügung stehenden Informationen angemessen einbezogen wer- den. Zudem ist notwendig, dass die Grundrechte sämtlicher betroffener Parteien be- rücksichtigt werden. Dies erfordert eine Interessensabwägung zwischen den verschie- denen betroffenen Grundrechten (z. B. Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz) der Nutzerinnen und Nutzer. Die Vorgehensweise muss zudem willkürfrei und diskrimi- nierungsfrei sein. Die Nutzerinnen und Nutzer sollen sich darauf verlassen können, dass die Entscheidung einer Anbieterin, z. B. aufgrund ihrer AGB einen Inhalt zu lö- schen oder nicht zu löschen, auf nachvollziehbaren und überprüfbaren Gründen be- ruht. Willkürlich ist eine Entscheidung dann, wenn sie nicht auf ernsthaften und objek- tiven Gründen beruht oder weder Sinn noch Zweck hat.32 Die Anbieterinnen sollen also
z. B. nicht Entscheidungen treffen dürfen, die ihren eigenen AGB in stossender Weise widersprechen. Bei der Umsetzung oder Nicht-Umsetzung von einschränkenden Mas- snahmen sowie bei Verfahren zur Bearbeitung von Meldungen oder Beschwerden dür-
31 Siehe Bericht des BAKOM vom 17. November 2021, «Intermediäre und Kommunikationsplattformen, Auswirkungen auf die öffentliche Kommunikation und Ansätze einer Governance», S. 32, abrufbar unter: www.bakom.admin.ch > Digitalisierung und Internet > Digitale Kommunikation > Intermediäre und Kommunikationsplattformen.
32 BGE 131 I 392, E. 4.2