Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 50 Seiten

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fen sie auch nicht Nutzende ohne qualifizierte Gründe diskriminieren. Eine Diskriminie- rung liegt vor, wenn eine Person aufgrund von wesentlichen Persönlichkeitsmerkmalen (z. B. Rasse, Geschlecht, Alter, religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeu- gung) ungleich behandelt wird. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbe- handlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar.

Absatz 2: Die Nutzerinnen und Nutzer müssen Inhalte auf elektronischem Weg melden beziehungsweise ihre Beschwerde elektronisch einreichen können. Welche Form der elektronischen Melde- oder Beschwerdeeinreichung dafür zur Verfügung gestellt wird, ist unerheblich. Leicht zugänglich und benutzerfreundlich bedeutet, dass das Formular für eine Meldung nach Artikel 4 oder eine Beschwerde nach Artikel 7 leicht zu finden und leicht zu nutzen sein müssen: Die Meldemöglichkeiten müssen z. B. klar erkennbar und in räumlicher Nähe zum angezeigten Inhalt angebracht werden. Das Formular für eine interne Beschwerde muss z. B. direkt über die Mitteilung, dass eine einschrän- kende Massnahme ergriffen wurde, abrufbar sein (z. B. über einen Link). Das Verfah- ren ist auch nur dann leicht zugänglich und benutzerfreundlich, wenn die Sprache, in denen ein Verfahren durchgeführt wird, leicht verständlich ist. Die Anbieterinnen dürfen also beispielsweise keine unnötigen Fremdwörter benutzen oder müssen diese in ver- ständlicher Sprache erklären. Die Anbieterinnen sind zudem verpflichtet, die Durchfüh- rung des Melde- und Beschwerdeverfahrens für die Nutzerinnen und Nutzer in der Schweiz mindestens auf Deutsch, Französisch und Italienisch anzubieten. Es handelt sich hierbei um eine Mindestvorgabe. Den Anbieterinnen ist es freigestellt, zusätzliche Verfahrenssprachen anzubieten.

Absatz 3 legt fest, welche Angaben bei der Mitteilung über eine Entscheidung zwingend sind: Bei den auf den Einzelfall bezogenen Gründen (Bst. a) ist wesentlich, dass die Anbieterinnen angeben, weshalb sie eine Entscheidung getroffen haben (z. B. weil ein Inhalt nach ihrer Ansicht mutmasslich rechtswidrig oder mit den allgemeinen Ge- schäftsbedingungen nicht vereinbar ist) und ob sie die Entscheidung aufgrund einer Meldung einer Nutzerin oder eines Nutzers oder auf Eigeninitiative getroffen haben. Zwingend anzugeben ist, ob bei der Entscheidung automatisierte Mittel (dazu gehört auch der Einsatz von künstlicher Intelligenz) zum Einsatz gekommen sind und, wenn ja, welche (Bst. b). Umfasst werden auch teilweise automatisierte Mittel. Damit soll nicht der Einsatz automatisierter Mittel geregelt, sondern lediglich Transparenz darüber geschaffen werden. Diese Informationspflicht setzt – anders als die Informationspflicht bei einer automatisierten Einzelentscheidung gemäss Artikel 21 DSG – nicht voraus, dass die Entscheidung ausschliesslich auf einer automatisierten Bearbeitung beruht und die meldende Person durch die Entscheidung erheblich beeinträchtigt ist. Schliess- lich muss die Anbieterin bei einem Entscheid angeben, dass die Nutzerin oder der Nut- zer eine interne Beschwerde einreichen kann und die Möglichkeit hat, an eine ausser- gerichtliche Streitbeilegungsstelle zu gelangen (Bst. c).

4.2.7 Werbung, kommerzielle Inhalte von Nutzerinnen und Nutzern und Emp-

fehlungssysteme

Art. 15 Werbung

Absatz 1: Zum Schutz der Meinungsbildung und zur Erhöhung der Transparenz müs- sen Nutzerinnen und Nutzer erkennen können, wenn es sich bei einem Inhalt um Wer- bung handelt, die von Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchma- schinen gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung verbreitet wird. Nicht ver- langt wird, dass transparent gemacht wird, wer die Werbeauftraggeber sind oder woher die finanziellen Mittel stammen. Als Werbung gemäss Artikel 15 gelten neben den klas- sischen kommerziellen Werbebotschaften auch nicht kommerzielle Botschaften