Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 50 Seiten

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Anzahl ihrer Nutzerinnen und Nutzer, berechnet über einen Zeitraum von sechs Mona- ten (Bst. a), sowie die von ihnen in diesem Jahr durchgeführte Moderation von Inhalten. Als Inhaltsmoderation wird die automatisierte oder nicht automatisierte Tätigkeit von Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen verstanden, die dazu dient, bestimmte Inhalte zu erkennen und allenfalls beschränkende Massnahmen zu ergreifen. Die Moderation von Inhalten umfasst sowohl inhaltsbezogene Massnah- men (Einschränkung von Zugänglichkeit, Reichweite und Verfügbarkeit von Informati- onen inkl. deren Demonetarisierung) als auch personenbezogene Einschränkungen (Aussetzung oder Sperrung von Konten). Die Zugänglichkeit wird eingeschränkt, wenn die Information auf dem Dienst zwar noch gespeichert ist, aber nicht mehr von allen Nutzerinnen und Nutzern abgerufen werden kann bzw. nicht mehr in vollem Umfang zugänglich ist. Kann die Information von niemandem mehr abgerufen werden, handelt es sich um eine Sperrung des Zugangs. Wird lediglich die Reichweite von Informatio- nen eingeschränkt, sind sie grundsätzlich weiter für alle Nutzenden zugänglich, bloss weniger sichtbar. Die Angaben zur Inhaltsmoderation beziehen sich auf die Funktions- weise der Moderation (Bst. b) und umfassen etwa Informationen zu den Verfahren, Leitlinien, Massnahmen und Entscheidungsprozessen im Umgang mit Nutzerinhalten einschliesslich der aufgewendeten personellen Ressourcen, der Schulung und Unter- stützung des Personals und dem Einsatz algorithmischer Systeme. Angaben zur Mo- derationsqualität (Bst. c) umfassen etwa Informationen zur Prüfung der algorithmi- schen Systeme, einschliesslich der verwendeten Indikatoren zur Messung der Genau- igkeit und der Fehlerquote und eine Beschreibung der für die Schulung der Systeme und des Personals verwendeten Daten.

Absatz 2: Nur Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen, die von mindestens 10 Prozent der Bevölkerung in der Schweiz durchschnittlich einmal pro Monat genutzt werden, fallen nach Artikel 2 in den Geltungsbereich dieses Geset- zes. Es ist daher entscheidend, dass das BAKOM von den Anbieterinnen halbjährlich die aktuellen Zahlen ihrer Nutzerinnen und Nutzer erhält. Aus Gründen der Transpa- renz sind diese Zahlen auch von den Anbieterinnen öffentlich zugänglich zu machen.

Absatz 3: Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen haben mehr Pflichten zu er- füllen als Anbieterinnen von Suchmaschinen. Sie unterstehen daher auch einer erwei- terten Berichtspflicht und müssen zusätzlich die in Buchstaben a–c aufgeführten An- gaben in ihren Transparenzberichten aufführen.

Absatz 4: Da die Transparenzberichte veröffentlicht werden, müssen die Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen sicherstellen, dass die Informa- tionen in diesen Berichten keine Personendaten enthalten.

Absatz 5: Der Bundesrat regelt die formellen Anforderungen an den Transparenzbe- richt (z. B. leicht, verständlich, maschinenlesbar und Anforderungen an die Sprache, in der der Bericht verfasst werden soll). Zudem legt er den Berichtszeitraum und die Ein- reichungsfristen festzulegen. Dadurch kann für alle Anbieterinnen ein einheitlicher Be- richtszeitraum und eine einheitliche Einreichungsfrist festgelegt werden, was zwecks Vergleichbarkeit und für die Erkennung von Zusammenhängen notwendig ist.

Absatz 6: Die Anbieterinnen müssen den Transparenzbericht der Öffentlichkeit zu- gänglich machen, sodass alle und nicht nur registrierte Nutzerinnen und Nutzer die Berichte abrufen und lesen können. Das BAKOM kann die Berichte ebenfalls veröffent- lichen. Dadurch kann gewährleistet werden, dass die Berichte der verschiedenen An- bieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen von der Öffentlich- keit über eine einzige Webseite abrufbar sind.