Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 50 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 3: Der Bundesrat regelt die Form und das Verfahren (insb. die Einreichungsfris- ten) der Berichterstattung.
Absatz 4: Es soll Transparenz gegenüber dem BAKOM und der Öffentlichkeit herge- stellt werden. Die Anbieterinnen sind daher verpflichtet, dem BAKOM den Bericht über die Ergebnisse der Risikobewertung zu übermitteln und diesen öffentlich zugänglich zu machen. Bei Bedarf kann das BAKOM diesen Bericht zusätzlich auch selbst veröffent- lichen. Dadurch kann gewährleistet werden, dass die Berichte der verschiedenen An- bieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen von der Öffentlich- keit über eine einzige Webseite abrufbar sind.
Absatz 5: Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen haben für die der Risikobewertung zugrundeliegenden Dokumente (z. B. Informationen über die Vorbereitung der Risikobewertung, dafür verwendete Daten und Daten über die Tests ihrer algorithmischen Systeme) eine Aufbewahrungspflicht von drei Jahren. Dies soll ermöglichen, dass nachfolgende Risikobewertungen aufeinander aufbauen und die Entwicklung der ermittelten Risiken aufgezeigt werden können und die Aufsicht erleich- tern. Gestützt auf Artikel 28 kann das BAKOM die Herausgabe dieser Dokumente ver- langen.
4.2.9 Anlaufstelle
Art. 21 Bezeichnung und Zugang
Absatz 1: Durch die elektronische Anlaufstelle wird sichergestellt, dass die Nutzenden und das BAKOM mit ihren Anliegen rasch und direkt an die Anbieterinnen von Kom- munikationsplattformen oder Suchmaschinen gelangen können. Die Pflicht zur Be- zeichnung einer Anlaufstelle obliegt sowohl den in- wie ausländischen Anbieterinnen, womit eine Gleichbehandlung zwischen den Anbieterinnen angestrebt wird. Die Anlauf- stelle muss Teil des Unternehmens der Anbieterinnen sein, womit die Rechtsvertretung von nicht in der Schweiz niedergelassenen Anbieterinnen nach Artikel 23 nicht als An- laufstelle bezeichnet werden kann.
Die Kommunikation erfolgt auf elektronischem Weg. Zudem müssen die Nutzenden und das BAKOM in der Amtssprache ihrer Wahl mit den Anbieterinnen kommunizieren können. Sofern sämtliche Vorgaben der Artikel 21 und 22 erfüllt sind, können die An- bieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen die Kommunikation mit Behörden und Nutzenden über zwei verschiedene Anlaufstellen abwickeln.
Für das Verwaltungsverfahren sieht das Schweizer Recht im Grundsatz vor, dass zwi- schen der Kommunikation auf dem elektronischen und auf dem Postweg gewählt wer- den kann. Dieser Grundsatz wird durch die Pflicht zur Bezeichnung einer Anlaufstelle nicht in Frage gestellt, denn diese gilt hauptsächlich für den Schriftenwechsel aus- serhalb von Verfahren, beispielsweise für Auskunftsersuchen. Die Sachverhaltsermitt- lung und der Schriftenwechsel im Hinblick auf den Erlass einer Verfügung bleiben dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unterstellt und die Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen haben weiterhin die Möglichkeit, die Zustellung auf dem elektroni- schen Weg oder auf dem Postweg zu wählen. Diese Bestimmung weicht jedoch inso- fern teilweise von Artikel 11b VwVG ab, als sie die nicht in der Schweiz niedergelasse- nen Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen verpflichtet, eine elektronische Anlaufstelle zu bezeichnen, während Artikel 11b Absatz 2 VwVG ihnen die freie Wahl lässt, der Behörde eine elektronische Zustelladresse anzugeben.