Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 50 Seiten

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Absatz 2 regelt die Veröffentlichung der Informationen zur Anlaufstelle. Von den An- bieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen wird insbesondere erwartet, dass sie auf ihrer Benutzeroberfläche die elektronische Adresse und den Namen ihrer Anlaufstelle veröffentlichen.

Art. 22 Kommunikation

Absatz 1: Mit der Forderung, dass die Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen ihre Anlaufstellen leicht zugänglich gestalten, wird auch ihren Pflichten nach dem Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (SR 0.109) Rechnung getragen. Obwohl Menschen mit Behinderung über immer mehr Möglichkeiten für den Zugang zu Internetdiensten ver- fügen, muss gewährleistet sein, dass sie die Anbieterinnen von Kommunikationsplatt- formen oder Suchmaschinen barrierefrei kontaktieren können (z. B. müssen Texte ma- schinell vorlesbar sein).

Absatz 2: Die Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen sind frei in der Wahl der Mittel, die sie für die Kommunikation verwenden wollen. Sie können auch automatisierte Antwort-Tools einsetzen, sofern sie sich nicht auf diese beschränken. Sie müssen sicherstellen, dass ebenfalls natürliche Personen mit dieser Aufgabe betraut werden.

Absatz 3 führt den Grundsatz der Benutzungsfreundlichkeit der Kommunikation zwi- schen den Anlaufstellen und den Nutzenden ein. Unter Benutzungsfreundlichkeit wird eine leicht verständliche Kommunikation verstanden, die auf geeigneten und einfach zu bedienenden Instrumenten beruht.

4.2.10 Rechtsvertretung

Art. 23 Bezeichnung

Absatz 1: Die überwiegende Mehrheit der Anbieterinnen von in der Schweiz nutzbaren Diensten ist im Ausland ansässig. Damit die Wirksamkeit des Gesetzes gewährleistet ist und die Aufsichtsbehörde ihre Aufgaben ordnungsgemäss wahrnehmen kann, müs- sen nicht in der Schweiz niedergelassene Anbieterinnen über eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter verfügen. Dies stellt eine Bezeichnung des Zustellungsdo- mizils nach Artikel 11b Absatz 1 VwVG dar.

Da Artikel 14 DSG private verantwortliche Bearbeiter von Personendaten, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben, unter bestimmten Voraussetzungen bereits zur Be- zeichnung einer Vertretung verpflichtet, können Anbieterinnen von Kommunikations- plattformen oder Suchmaschinen, die dieser doppelten Verpflichtung unterliegen, die- selbe Vertretung für beide Bereiche verwenden, wenn sie dies wünschen.

Absatz 2: Die Kontaktdaten der Rechtsvertreterin oder des Rechtsvertreters sind dem BAKOM mitzuteilen. In der Verordnung soll im Detail konkretisiert werden, welche An- gaben notwendig sind. Die Pflicht, diese Informationen zu veröffentlichen und aktuell zu halten, trägt zu einer besseren Transparenz der Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen gegenüber der Öffentlichkeit bei.

4.2.11 Unabhängige Evaluation

Art. 24 Unabhängige Evaluation

Absatz 1: Um eine korrekte Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten und die Aufsichtstätigkeit des BAKOM zu optimieren, müssen die Anbieterinnen von