Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 50 Seiten

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Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen ihre Dienste jährlich einer unabhän- gigen Evaluation unterziehen. Mit ihrem Fachwissen tragen die Evaluationsorganisat i- onen dazu bei, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften – z. B. derjenigen zur Ri- sikobewertung (Art. 20) – zu untersuchen.

Absatz 2: Um eine qualitativ hochwertige Evaluation sicherzustellen, muss die Unab- hängigkeit der Evaluationsorganisationen garantiert sein. Diese Anforderung wird vom BAKOM im Rahmen eines Zulassungsverfahrens geprüft. Die Verordnung wird präzi- sieren, was unter «Unabhängigkeit» zu verstehen ist. Insbesondere wird erwartet, dass keine Interessenkonflikte mit der Anbieterin der Kommunikationsplattform oder Such- maschine und keine strukturellen Abhängigkeiten von dieser bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn die Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen oder die Unternehmen, denen sie gehören, keine rechtliche oder wirtschaftliche Kon- trolle über die Evaluationsorganisationen ausüben. Die Verordnung wird auch die er- wartete Fachkompetenz und die erforderlichen technischen Fähigkeiten definieren, die für die Zulassung von Evaluationsorganisationen notwendig sind.

Absatz 3: Voraussetzung für eine effiziente und wirksame Evaluation ist, dass die Eva- luationsorganisationen alle erforderlichen Informationen einsehen können und Zutritt zu sämtlichen Räumlichkeiten erhalten, die für die Durchführung der Evaluation von Belang sind. Diese Pflicht zur Zusammenarbeit umfasst auch die Beantwortung schrift- licher oder mündlicher Fragen, welche die Organisation den Anbieterinnen von Kom- munikationsplattformen oder Suchmaschinen im Rahmen der Evaluation stellt.

Art. 25 Evaluations- und Massnahmenbericht

Absatz 1: Dieser Absatz verpflichtet die beauftragten Evaluationsorganisationen, nach jeder Evaluation einen Bericht zu verfassen. Buchstaben a–k legen fest, welche we- sentlichen Elemente der Evaluationsbericht beinhalten muss. Die Aufzählung ist aber nicht als abschliessend zu betrachten. Der Bericht kann neben den zwingend verlang- ten Angaben auch weitere Informationen enthalten.

Einige dieser Elemente (a–c) benötigen keinen besonderen Kommentar. Bei der Inte- ressenerklärung (Bst. d) hingegen ist zu erwähnen, dass damit ermittelt werden soll, ob die Evaluationsorganisation die Voraussetzungen für die Unabhängigkeit erfüllt. Die Beschreibung der Evaluationsgegenstände (Bst. e), der Methode (Bst. f) und der wich- tigsten Erkenntnisse (Bst. g) der Evaluation müssen präzis formuliert werden, damit sowohl für die Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen als auch für das BAKOM rasch und einfach erkennbar ist, wie die Evaluationsorganisat ion vorgegangen ist. Die in der Evaluation anwendbaren Methoden werden in der Verord- nung im Einzelnen festgelegt. Werden zur Erstellung des Berichts Dritte konsultiert, die nicht zu den Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen und der Evaluationsorganisation gehören, sind sie zwingend zu erwähnen (Bst. h). Die Eva- luationsorganisation muss zudem erklären, weshalb diese Dritten beigezogen wurden. Als weiterer wichtiger Punkt ist im Bericht gegebenenfalls klar und detailliert darzule- gen, inwiefern die Evaluationsorganisation bei ihrer Tätigkeit behindert worden ist (Bst. i). Zu erklären ist insbesondere, unter welchen Umständen und aus welchen Gründen die Evaluation nicht durchgeführt werden konnte. Aus dem Bericht muss auch genau hervorgehen, welcher Aspekt der Evaluation betroffen war und inwiefern dies die Erkenntnisse aus dem Bericht beeinträchtigt.

Die beiden letzten Punkte betreffen die Stellungnahme durch die Evaluationsorganisa- tion. Diese Beurteilung ist für die Tätigkeit der Anbieterinnen von Kommunikationsplatt-