Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 50 Seiten

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formen oder Suchmaschinen von entscheidender Bedeutung, denn sie gibt Aufschluss darüber, ob die von ihnen angebotenen Dienste mit der Schweizer Gesetzgebung ver- einbar sind (Bst. j). Falls der Bericht Mängel aufzeigt, muss er zwingend Empfehlungen der Evaluationsorganisation enthalten (Bst. k). Diese Empfehlungen sollen die Anbie- terinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen dabei unterstützen, Probleme rasch zu identifizieren und festzulegen, wie sie wirksam zu lösen sind. Zu- dem sind alle in der Stellungnahme des Evaluationsberichts gemachten Angaben wert- voll für das BAKOM, das seine Aufsichtstätigkeit entsprechend ausrichtet.

Absatz 2: Dieser Absatz verpflichtet die Anbieterin von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen, alle Massnahmen zu ergreifen, um die im Evaluationsbericht festgestellten Mängel zu beheben und die Empfehlungen der Evaluationsorganisat ion umzusetzen. Es handelt sich also um eine aktive Pflicht, Massnahmen zu ergreifen.

Die Anbieterin der Kommunikationsplattform oder Suchmaschine verfügt jedoch über einen grossen Spielraum bei der Wahl der Massnahmen, die sie für die Behebung der im Bericht festgestellten Mängel als erforderlich erachtet. Sie kann sich direkt auf die Empfehlungen der Evaluationsorganisation stützen (Bst. a) oder alternative Massnah- men vorschlagen (Bst. b). In letzterem Fall wird von der Anbieterin der Kommunikati- onsplattform oder Suchmaschine eine Begründung für das Abweichen von diesen Mas- snahmen erwartet. Das BAKOM ist in der Beurteilung der Wirksamkeit dieser Mass- nahmen zur Behebung der Mängel frei.

Absatz 3: Nach Erhalt der Evaluationsberichte müssen die Anbieterinnen von Kommu- nikationsplattformen oder Suchmaschinen diese innert drei Monaten veröffentlichen und dem BAKOM übermitteln. Im Falle eines Berichts, der Mängel aufzeigt, müssen sie ebenfalls einen Bericht über die Massnahmen bereitstellen, die sie zur Behebung der Mängel ergriffen haben oder zu ergreifen beabsichtigen. Aus Transparenzgründen kann das BAKOM diese Berichte ebenfalls veröffentlichen.

Absatz 4: Wie für die Transparenzberichte und die Berichte über die Ergebnisse der Risikobewertung legt der Bundesrat fest, in welcher Form und auf welche Weise die Evaluationsberichte und die Berichte über die ergriffenen Massnahmen einzureichen sind.

4.2.12 Datenzugang

Art. 26 Datenzugang für Forschungseinrichtungen und zivilgesellschaftliche Orga-

nisationen

Absatz 1: Der Datenzugang für Forschungseinrichtungen wie auch für zivilgesellschaf t- liche Organisationen ist auf den Zweck der Erforschung von systemischen Risiken nach Artikel 20 eingegrenzt (vgl. Abs. 3 Bst. a).

Zugangsberechtigt sind die Forschungsinstitutionen, die dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG, SR 420.1) unterstellt sind (Bst. a). Dazu zählen auch die Hochschulen im Sinne des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 (HFKG, SR 414.20), d. h. die universitären Hochschulen (kantonale Universitäten und die Eid- genössischen Technischen Hochschulen), die Fachhochschulen und die pädagogi- schen Hochschulen.

Zugangsberechtigt sind zudem zivilgesellschaftliche Organisationen, sofern sie wis- senschaftliche Forschung im öffentlichen Interesse betreiben und unabhängig von