Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 50 Seiten
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kommerziellen Interessen sind (Bst. b). Die Kriterien zur inhaltlichen Ausrichtung der Organisation und zur Unabhängigkeit von kommerziellen Interessen müssen kumulativ erfüllt sein: Die zivilgesellschaftlichen Organisationen dürfen insbesondere keine kom- merziellen Absichten verfolgen und müssen von kommerziellen Organisationen finan- ziell unabhängig sein. Damit soll sichergestellt werden, dass beispielsweise keine wer- betreibenden Unternehmen eine zivilgesellschaftliche Organisation unterstützen, um aus den Forschungsresultaten Zielpublika für ihre Werbekunden zu ermitteln und sie so kommerziell nutzbar zu machen. Ausserdem müssen sie über Statuten verfügen, aus denen der Forschungszweck hervorgeht. Forschung als Tätigkeit des Vereins und die Auseinandersetzung mit digitalen systemischen Risiken müssen Teil des Organi- sationszwecks sein. Die Organisationsstruktur, die Trägerschaft und/oder Eigentümer, die Finanzierung der Forschung sowie die Governance der Organisation müssen trans- parent sein. Ebenso muss eine regelmässige Berichterstattung über die Tätigkeiten der Organisation erfolgen.
Absatz 2: Die Forschungseinrichtungen und zivilgesellschaftlichen Organisationen rei- chen beim BAKOM einen begründeten Antrag auf Datenzugang ein. Die Anträge müs- sen die angeforderten Daten und die betroffene Anbieterin bzw. die betroffenen Anbie- terinnen nennen sowie mit der Erforschung der von Artikel 20 erfassten systemischen Risiken begründet werden.
Absatz 3: Das BAKOM bewilligt die Anträge der in Absatz 1 genannten Organe und Organisationen, die die folgenden Bedingungen erfüllen: Es muss in den Anträgen dar- gelegt werden, dass die Daten, zu denen Zugang beantragt wird, zur Ermittlung und Identifizierung sowie zum Verständnis der in Artikel 20 genannten Risiken beitragen und der Datenzugang für die Forschungszwecke notwendig und verhältnismässig ist (Bst. a). In den Anträgen ist zudem die Gewährleistung der Sicherheit und der Vertrau- lichkeit der Daten nachzuweisen (vgl. insbesondere Art. 8 DSG sowie Art. 2 und 3 Da- tenschutzverordnung vom 31. August 2022 [DSV, SR 235.11]). Darzulegen sind geeig- nete technische und organisatorische Massnahmen, die sicherstellen, dass nur dieje- nigen Mitarbeitenden Zugang zu den Daten haben, die diese zur Ausübung ihrer Tä- tigkeit unmittelbar benötigen (Bst. b). Schliesslich müssen sich die Antragstellenden in den Anträgen verpflichten, die erhaltenen Daten nicht für andere Zwecke als die im Antrag genannten zu verwenden (Bst. c) und ihre Forschungsergebnisse innerhalb ei- nes angemessenen Zeitraums nach deren Abschluss kostenlos zu veröffentlichen (Bst. d). Durch die kostenlose Zugänglichmachung der Ergebnisse wird der Datenzu- gang der einzelnen Organe und Organisationen in den Dienst der Öffentlichkeit gestellt.
Absatz 4: Bewilligt das BAKOM die Anträge, übermittelt es diese an die jeweiligen An- bieterinnen und verpflichtet sie, den Zugang zu den entsprechenden Daten innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Den Anbieterinnen kommt somit diesbezüg- lich keine Entscheidungsbefugnis mehr zu. Die angemessene Frist ist vom BAKOM zu definieren.
Absatz 5: Der Bundesrat regelt in der Verordnung insbesondere die Form und den In- halt der Anträge sowie das Verfahren und die Behandlungsfristen.
4.3 Aufsicht und Finanzierung
Art. 27 Aufsicht
Die grosse Mehrheit der staatlichen Aufgaben im Bereich der Kommunikation (elektro- nische Medien, Fernmeldeverkehr, Post usw.) fällt in den Zuständigkeitsbereich des BAKOM. Da der Vorentwurf ebenfalls dem Kommunikationsbereich zuzuordnen ist,