Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 50 Seiten

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erscheint es gerechtfertigt, die damit verbundenen Aufgaben dem BAKOM zu übertra- gen.

Das BAKOM ist für die Überwachung der Einhaltung des Gesetzes und seiner Ausfüh- rungsverordnungen zuständig und dadurch auch befugt, Aufsichtsverfügungen zu er- lassen. Gegen diese Verfügungen sowie gegen sämtliche restlichen Verfügungen ge- stützt auf diesen Vorentwurf steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 44 ff. VwVG und Artikel 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) offen. Die Angelegenheit kann auch nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) vor Bundesgericht gebracht werden.

Art. 28 Auskunftspflicht

Absatz 1: Die Auskunftspflicht soll die Aufsichts- und Evaluationstätigkeit des BAKOM erleichtern, in deren Rahmen es die Einhaltung der Pflichten der Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen prüft. Dabei darf sich das BAKOM nicht mit den Erklärungen der Anbieterinnen begnügen, sondern muss auf sämtliche Daten zugreifen können, die zur Ausübung seiner Aufgaben erforderlich sind. Beson- ders wichtig ist die Möglichkeit, die Informationen in den Transparenz- und Evaluations- berichten und in den Berichten über die Ergebnisse der Risikobewertung zu prüfen. Dabei muss der Zugang zu den originalen Daten der Nutzerinnen und Nutzer gewähr- leistet sein. Um den Schutz dieser Daten zu gewährleisten, verwendet das BAKOM nur diejenigen Daten, die es zur Kontrolle der Einhaltung des Gesetzes im Sinne von Arti- kel 38 unbedingt benötigt. Soweit möglich, arbeitet das BAKOM mit anonymisierten Daten.

Absatz 2: Nebst Pflichten für Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen sieht der Vorentwurf auch gewisse Pflichten für weitere Personen vor, darunter Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter, aussergerichtliche Streitbeile- gungsstellen, Evaluationsorganisationen, Forschungsinstitutionen oder zivilgesell- schaftliche Organisationen. Da diese Personen vom Gesetz nicht unmittelbar betroffen sind oder in den Verfahren als Drittparteien auftreten, sind sie in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c VwVG der Auskunftspflicht ausdrücklich zu unterstel- len.

Falls die Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter nach Artikel 13 des Bundesgeset- zes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) dem Berufsgeheimnis unterstehen, gilt das selbstverständlich auch im vor- liegenden Zusammenhang. Falls die Anbieterin der Kommunikationsplattform oder Suchmaschine ihre Rechtsvertreterin oder ihren Rechtsvertreter hingegen nicht er- mächtigt, die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde erforderlichen Informatio- nen bereitzustellen, kann gegen sie eine Sanktion nach Artikel 34 verhängt werden.

Art. 29 Beaufsichtigte Unternehmen

Absatz 1: Die Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen un- terliegen, bevor sie dem Gesetz unterstellt werden, noch nicht der Auskunftspflicht nach Artikel 28. Auch Artikel 13 VwVG über die Mitwirkungspflicht der Parteien findet mangels eines laufenden Verfahrens keine Anwendung. Daher ist es notwendig, dem BAKOM die Möglichkeit einzuräumen, mit denjenigen Anbieterinnen von Kommunika- tionsplattformen oder Suchmaschinen in Kontakt zu treten, von denen es annimmt, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllen. Diese Annahme kann auf ver- schiedenen Elementen beruhen, die von online verfügbaren Informationen bis hin