Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 50 Seiten

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zu Entscheidungen der Europäischen Union in Anwendung des DSA reichen. Die Aus- kunftspflicht der Anbieterinnen beschränkt sich auf diejenigen Informationen, die unbe- dingt erforderlich sind, um festzustellen, ob die Voraussetzungen von Artikel 2 erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen erfüllt, bezeichnet das BAKOM mittels Unterstellungs- verfügung, dass die Anbieterin in den Geltungsbereich nach Artikel 2 fällt.

Absatz 2: Für Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen, die keine Niederlassung in der Schweiz haben, ist die Zustellung des Auskunftsbegehrens nach Absatz 1 nur über den Weg der internationalen Amtshilfe möglich. Denn die Zu- stellung amtlicher Dokumente (z. B. eine Verwaltungsverfügung) an eine natürliche oder juristische Person im Ausland ist eine hoheitliche Handlung, die auf dem Gebiet fremder Staaten nicht vorgenommen werden darf. Die Zustellung ist nur dann zulässig, wenn der betreffende Staat die Zustellung billigt, sie staatsvertraglich zulässt oder sie im Rahmen der Amtshilfe vornimmt. Mit dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (SR 0.172.030.5) besteht für die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, eine Verpflichtung, sich gegenseitig bei der Zu- stellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen Amtshilfe zu leisten. Soll das Aus- kunftsbegehren nach Absatz 1 an eine natürliche oder juristische Person zugestellt werden, die keine Niederlassung in einem der Vertragsstaaten hat, so erfolgt die amts- hilfeweise Zustellung auf diplomatischem oder konsularischem Weg. Das Wiener Über- einkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (SR 0.191.02) erlaubt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den Vertragsparteien die Zustellung ge- richtlicher und aussergerichtlicher Unterlagen durch das Konsulat (Art. 5 Bst. j).

Absatz 3: Die öffentlich zugängliche Liste verschafft einen Überblick über die Kommu- nikationsplattformen und Suchmaschinen, die aktuell dem Gesetz unterstehen. Sie wird jeweils aktualisiert, sobald eine neue Unterstellungsverfügung in Rechtskraft er- wachsen ist oder eine Unterstellung wegfällt.

Art. 30 Gebühren

Absatz 1: Erlässt das BAKOM im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens eine Verfügung (Art. 32 Abs. 1 und 2), so stellt es der Person, die Gegenstand des Verfahrens ist, eine Gebühr in Rechnung, welche den entstandenen Aufwand decken soll. Selbstverständ- lich ist diese Bestimmung nicht nur auf Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen anwendbar, denn das BAKOM kann gegen jede Person ein Auf- sichtsverfahren eröffnen, die für die Rechtsverletzung nach diesem Gesetz verantwort- lich ist. Folglich muss die Gebühr von derjenigen Person erhoben werden, gegen die sich das Verfahren richtet. Ebenso werden Gebühren von denjenigen Personen erho- ben, die eine Dienstleistung des BAKOM beanspruchen.

Absatz 2: Gemäss Artikel 46a Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisat i- onsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) sind bei der Regelung der Ge- bühren das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip zu beachten. Insbeson- dere das letztgenannte Prinzip besagt, dass die Höhe der erhobenen Gebühr möglichst genau den effektiven Kosten des Aufsichtsverfahrens entspricht.

Art. 31 Aufsichtsabgabe

Der Vorentwurf sieht vor, dass die Anbieterinnen, die in den Geltungsbereich von Arti- kel 2 fallen, die gesamten Kosten tragen, welche durch die Aufsichtstätigkeiten verur- sacht werden. Wird ein Aufsichtsverfahren eröffnet, muss die Gebühr nach Artikel 30