Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 50 Seiten

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sämtliche Kosten decken, die der Behörde entstehen. Zur Finanzierung der Aufwände, die durch diese Gebühren nicht abgedeckt sind, erhebt die Behörde von den Anbiete- rinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen eine Aufsichtsabgabe.

Bei Aufsichtsabgaben handelt es sich um besondere Kausalabgaben, die sich dadurch auszeichnen, dass zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und den Tätigkeiten, die über die Abgabe finanziert werden, eine besondere Beziehung besteht und dass die Abgabepflichtigen einen direkten Nutzen aus diesen Tätigkeiten ziehen. Die Abgabe stellt in gewissem Sinne den Gegenwert des Nutzens für die Abgabepflichtigen (hier bestünde der Nutzen im Schutz und in der Sicherheit, welche die staatliche Aufsicht bietet) als Gruppe – jedoch nicht für einzelne Abgabepflichtige – dar, wodurch eine qualifizierte Gruppenäquivalenz gegeben ist.34 Die in diesem Artikel vorgesehene Ab- gabe ist eine solche Aufsichtsabgabe, denn sie verfolgt den Zweck, die der Behörde entstehenden Kosten für die Aufsicht über die Kommunikationsplattformen und Such- maschinen auf die Anbieterinnen zu überwälzen, die in den Geltungsbereich nach Ar- tikel 2 fallen. Der Vorentwurf beruht auf der Notwendigkeit, die Nutzerinnen und Nutzer der Plattformen vor den negativen Potenzialen derjenigen Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen zu schützen, die die freie öffentliche Meinungsbildung beeinträch- tigen können. Es wäre deshalb stossend, von der Allgemeinheit die Finanzierung der Kosten von Tätigkeiten zu verlangen, die durch eine begrenzte Zahl von Unternehmen verursacht werden.

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungs- gerichts vertritt der Bundesrat die Auffassung, dass es sich bei Aufsichtsabgaben um Kausalabgaben handelt und dass diese – im Unterschied zu Steuern – in einer formellgesetzlichen Grundlage, die in den alleinigen Zuständigkeitsbereich des Bundes fällt, ausdrücklich definiert werden können.

Absatz 1: Die Aufsichtsabgabe soll diejenigen Kosten der Aufsichtstätigkeit decken, die nicht über die Verfahrensgebühren finanziert werden. Da es sich um eine Kausalab- gabe handelt, unterliegt sie dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip.

Zu diesen Kosten gehören Aufwendungen für die Bezeichnung der dem Gesetz unter- stehenden Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen (Art. 29 Abs. 1), für die Kenntnisnahme und Prüfung des Transparenzberichts, des Be- richts über die Ergebnisse der Risikobewertung und des Evaluationsberichts (Art. 19, 20 und 25), für die Gewährung des Datenzugangs für die Forschung (Art. 26), für die vorbereitenden Arbeiten und die Zusammenarbeit im Bereich der Rechtsetzung oder für Repräsentationsaufgaben auf internationaler Ebene. Diese Aufzählung ist nicht ab- schliessend.

Absatz 2: Dieser Absatz legt die Kriterien fest, die bei der Bemessung zu berücksichti- gen sind. Bei der Festlegung der Höhe der Abgabe ist das Verhältnismässigkeitsprin zip zu beachten.

Erstens hängt die Höhe der Abgabe von der Anzahl der Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen ab, die dem Gesetz unterstellt sind (Bst. a). Dies bedeutet, dass die Abgabe anteilig auf alle Anbieterinnen verteilt wird, wobei eine Anbieterin, die meh- rere dem Gesetz unterstellte Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen be- treibt, die Abgabe auch mehrmals bezahlen muss. Weiter wird die Abgabe nur für den

34 Urteil des Bundesgerichts 2C_731/2007 vom 2. Oktober 2008 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7159/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 5.6.2.