Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 50 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht
Zeitraum erhoben, während dem eine Kommunikationsplattform oder Suchmaschine dem Gesetz unterstellt war (Bst. b). Wird eine Kommunikationsplattform oder Suchma- schine unter dem Jahr dem Gesetz unterstellt oder von der Unterstellung ausgenom- men, so wird die Höhe der Abgabe auf der Grundlage der effektiven Dauer der Unter- stellung ermittelt.
Absatz 3: Gemäss diesem Absatz beträgt die Abgabe nicht mehr als 0,05 Prozent des weltweiten Gewinns der Anbieterin einer Kommunikationsplattform oder Suchma- schine. Um den Einfluss der Aufsichtsabgabe auf die Wirtschaftsfreiheit der betroffenen Unternehmen zu beschränken, wurde beschlossen, einen Höchstbetrag für die Abgabe festzulegen, der sich nach dem Gewinn der Anbieterin richtet. Es handelt sich indessen um eine Obergrenze und nicht um eine variable Grösse, die in die Berechnung ein- fliesst. Tatsächlich hat der Gewinn – oder der Verlust – einer Anbieterin einer Kommu- nikationsplattform oder Suchmaschine keinen Einfluss auf die Festsetzung der Ab- gabe.
Absatz 4: Die Berechnung der Aufsichtsabgabe ist komplex und muss nicht in allen Einzelheiten auf Gesetzesebene geregelt werden. Der Bundesrat wird in der Verord- nung einen Mindestbetrag festlegen, der im Falle eines negativen Jahresergebnisses erhoben wird.
4.4 Verwaltungsmassnahmen und -sanktionen bei Rechtsverletzungen
Art. 32 Verwaltungsmassnahmen
Absatz 1: Das BAKOM muss Verwaltungsmassnahmen ergreifen können, um die kor- rekte Anwendung des Rechts zu gewährleisten. Es gilt der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit.
Absatz 2: Als schwerwiegendste Massnahme kann das BAKOM eine Fernmeldediens- tanbieterin anweisen, den Zugang zu einer Kommunikationsplattform oder einer Such- maschine zu beschränken. Diese Massnahme kommt nur zur Anwendung, wenn sich die anderen Massnahmen als unwirksam erweisen bzw. als unwirksam erweisen könn- ten.
Das Gesetz schliesst eine parallele Anwendung von Verwaltungsmassnahmen und Verwaltungssanktionen nach Artikel 34 nicht aus.
Art. 33 Verfahren bei Einschränkung des Zugangs zum Dienst
Absatz 1: Da es sich bei der Einschränkung des Zugangs zum Dienst um die schwerste Massnahme für Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen handelt, muss ihnen genügend Zeit eingeräumt werden, um sich zu dieser Massnahme zu äussern und den Nachweis der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu erbringen. Diese Frist stellt sicher, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör ausgeübt werden kann und dient als Karenzfrist, während der das BAKOM die Einschränkung des Zugangs zum Dienst nicht anordnen kann.
Absatz 2: Zur Minderung der negativen Folgen einer solchen Massnahme für die An- bieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen sieht dieser Absatz vor, dass sie nicht für einen längeren Zeitraum als 30 Tage angeordnet werden darf. Es handelt sich dabei um eine Maximalfrist, die dem BAKOM einen Ermessensspiel- raum bei der Anordnung der Massnahme lässt. Weiter kann diese Massnahme nur verlangt werden, wenn die Anbieterin den Nachweis der Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands nicht erbringen konnte. Auch in dieser Hinsicht verfügt das