Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 50 Seiten

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BAKOM über einen gewissen Ermessensspielraum. Es kann beispielsweise auf die Massnahme verzichten oder sie reduzieren, wenn es die Argumentation der Anbieterin, sehr bald einen rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, als überzeugend erachtet.

Absatz 3: Dieser Absatz erlaubt dem BAKOM als Ultima Ratio, die Massnahme zu er- neuern. Diese Erneuerung kann das BAKOM nur anordnen, wenn die Verletzung weiter andauert oder sich wiederholt.

Gegen Entscheide in Anwendung von Absatz 2 oder Absatz 3 kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden.

Absatz 4: Zur Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips verpflichtet der letzte Absatz dieser Bestimmung das BAKOM, die Aufhebung der Massnahme anzuordnen, sobald die Anbieterin der Kommunikationsplattform oder Suchmaschine den rechtmäs- sigen Zustand wiederhergestellt hat. Die Aufhebung muss unverzüglich erfolgen. Da- runter ist zu verstehen, dass das BAKOM rasch über die Aufhebung entscheiden muss, wenn die Anbieterin der Kommunikationsplattform oder Suchmaschine ihm den Nach- weis der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erbracht hat.

Art. 34 Verwaltungssanktionen

Für den ordnungsgemässen Vollzug sind Sanktionen vorzusehen, die im Falle einer Verletzung gesetzlicher Pflichten verhängt werden können. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein.

Damit die Sanktionen wirksam sind, müssen sie der Situation der sanktionierten Person angepasst sein. Um der wirtschaftlichen Situation zum Zeitpunkt der Anordnung der Sanktion Rechnung zu tragen, wird der zu bezahlende Betrag am Umsatz der betroffe- nen juristischen Person bemessen. Erzielt ein sanktioniertes Unternehmen im Jahr, in dem ihm die Sanktion auferlegt wird, ein ausserordentlich gutes Ergebnis oder ist die Inflation hoch, erschiene ein fixer Betrag unter Umständen als viel zu tief. Umgekehrt würde ein zu hoher fixer Betrag bei einem grösseren Umsatzverlust dieses Unterneh- mens oder einer Konjunkturabschwächung als stossend empfunden. Der Vorentwurf orientiert sich damit an den Systemen im Fernmelderecht (Art. 60 des Fernmeldege- setzes vom 30. April 1997 [FMG, SR 784.10]), im Radio- und Fernsehrecht (Art. 90 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]) oder im Wettbewerbsrecht (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 6. Okto- ber 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen [KG, SR 251]). Das BAKOM kann die Angaben zu den Umsätzen gestützt auf Artikel 28 einholen.

Damit die Sanktionen verhältnismässig sind, ist eine Obergrenze festzulegen, dem BAKOM aber die Möglichkeit zu lassen, eine tiefere Sanktion festzusetzen oder auf eine Sanktion zu verzichten, wenn die Umstände dies rechtfertigen. Wichtig sind dabei das Verhältnismässigkeits- und das Opportunitätsprinzip. In Absatz 4 sind die wesent- lichen Elemente aufgeführt, die bei der Bemessung der Sanktion zu berücksichtigen sind.

Die abschreckende Wirkung ist eines der wichtigsten Elemente von Verwaltungssank- tionen. Sie sollen eine korrekte Anwendung der gesetzlichen Vorschriften garantieren und verhindern, dass sich Verletzungen des Gesetzes auszahlen.

Die Unternehmen, die dem Gesetz unterstehen werden, sind international tätig und erwirtschaften teils jährliche Umsätze von mehreren Milliarden Franken. Sanktionen, die sich nach dem in der Schweiz erzielten Umsatz bemessen, hätten daher nur