Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 50 Seiten
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für ein Grossunternehmen unverhältnismässig wäre, etwa wenn dieses mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten kämpft oder nur ein sehr leichtes Verschulden vorliegt.
In Absatz 5 ist die Konkurrenz von Verletzungen nach Absatz 1 und nach Absatz 2 ge- regelt. Ist für eine Handlung einer Anbieterin einer Kommunikationsplattform oder Suchmaschine sowohl eine Sanktion nach Absatz 1 als auch nach Absatz 2 angezeigt, berücksichtigt das BAKOM dies im Rahmen der Sanktionsbemessung als erschweren- den Umstand. Es darf die Obergrenze von sechs Prozent des in den letzten drei Ge- schäftsjahren durchschnittlich weltweit erzielten Jahresumsatzes aber nicht überschrei- ten.
Art. 35 Verjährung
Absatz 1: Dieser Absatz regelt die Verjährungsfrist der Befugnis des BAKOM zur Ver- hängung von Sanktionen. Bei schweren Verletzungen (Art. 34 Abs. 1) hat das BAKOM sieben Jahre Zeit, um eine Sanktion auszusprechen. Bei den anderen Verletzungen beträgt diese Frist vier Jahre. Die Fristen lehnen sich an die Regelung im Verwaltungs- strafrecht an (Art. 11 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungs- strafrecht [VStrR, SR 313.0]).
Absatz 2: Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Verletzung aufhört. Bei einmaligen Verletzungen entspricht dies dem Zeitpunkt, in dem der rechtswidrige Tat- bestand erfüllt ist. Bei andauernden oder wiederholten Verletzungen ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Verletzung aufhört.
4.5 Vollzug
Art. 36 Grundsatz
Der Bundesrat ist zum Erlass der Ausführungsvorschriften ermächtigt. Diese Vollzugs- kompetenz des Bundesrates ergibt sich direkt aus Artikel 182 Absatz 2 BV.
Art. 37 Information der Öffentlichkeit
Absatz 1: Das BAKOM ist wie bei seinen anderen Tätigkeiten an das Öffentlichkeits- prinzip der Verwaltung gebunden. Es muss daher die Öffentlichkeit auf die Art und Weise, die es für am besten geeignet hält, aktiv informieren, beispielsweise mit einer Medienmitteilung, einer Publikation in den sozialen Netzwerken oder einer mündlichen Kommunikation.
Absatz 2: Aufgrund des Prinzips der Öffentlichkeit der staatlichen Tätigkeit kann das BAKOM seine Verfügungen (Unterstellungsverfügung, Aufsichtsverfügung) veröffentli- chen. Sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, erfolgt die Veröffent- lichung dieser Verfügungen anonymisiert. Wie in anderen Zuständigkeitsbereichen des BAKOM (Post, Radio und Fernsehen, Telekommunikation) führt das BAKOM eine On- line-Datenbank seiner Verfügungen und macht sie öffentlich zugänglich.
Absatz 3: Im Bereich der Transparenz über die Verwaltungstätigkeit ist der Schutz der Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (BGÖ, SR 152.3) vorgesehen. Dieser Schutz muss auch im Rahmen der aktiven Information durch die Behörde gelten. Das BAKOM muss diese Geheimnisse deshalb auch bei der Veröffentlichung seiner Verfügungen schützen.