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Vernehmlassung 2024/66: Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) · 10 Seiten

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Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (VMiGw)

vom [Datum]

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 34a und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

a. die Aufgaben im Bereich des militärischen Gesundheitswesens;

b. die Zulassungsvoraussetzungen für militärische Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen sowie die fachlichen Voraussetzungen für weitere Personen, die im Bereich des militärischen Gesundheitswesens tätig sind;

c. die Pflichten von militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen;

d. die Voraussetzungen für den Betrieb von Einrichtungen des militärischen Gesundheitswesens;

e. die durch das militärische Gesundheitswesen zugunsten von Dritten erbrachten Leistungen und die Voraussetzungen für das Erbringen entsprechender Leistungen;

f. die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten;

g. den Umgang mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Betäubungsmitteln;

h. die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens;

i. die Aufsicht sowie die Verwaltungs- und Disziplinarmassnahmen;

j. die Bearbeitung von Personendaten zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung.

Art. 2 Zweck

Diese Verordnung soll:

a. Im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der medizinischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen, sanitätsdienstlichen und der damit verbundenen sanitätslogistischen Leistungen im Bereich des militärischen Gesundheitswesens fördern, welche die Armee oder die Militärverwaltung zugunsten der Stellungspflichtigen, der Armeeangehörigen und von Dritten erbringt.

b. Dazu beitragen, dass Patientinnen und Patienten des militärischen Gesundheitswesens, abhängig von der Lage und dem Umfeld, bestmöglich und gemäss zivilen Qualitätsvorgaben behandelt und versorgt werden.

2. Abschnitt: Aufgaben

Art. 3 Oberfeldärztin oder Oberfeldarzt

1Die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt trägt im Zuständigkeitsbereich die umfassende Verantwortung für alle medizinischen Belange in der Gruppe Verteidigung und der Armee.

2Sie oder er leitet die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle.

Art. 4 Für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle

1 Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle nimmt sämtliche Aufgaben des Bundes im Bereich des militärischen Gesundheitswesens wahr, sofern diese nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind.

2 Sie gewährleistet eine angemessene Koordination mit den für die Rekrutierung, die Anstellung und die Beauftragung von militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen sowie den für personelle, administrative und disziplinarische Massnahmen zuständigen Stellen des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).

1 SR 510.10