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Vernehmlassung 2024/66: Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) · 10 Seiten
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7. Abschnitt: Leistungen des militärischen Gesundheitswesens zugunsten Dritter
Art. 17
1 Das militärische Gesundheitswesen erbringt zugunsten Dritter insbesondere nachstehende Leistungen:
a. für Amtsstellen der Bundesverwaltung:
1. pharmazeutische Leistungen der Armeeapotheke,
2. sanitätsnachrichtendienstliche Leistungen,
3. medizinische Beratung;
b. für Angestellte der Bundesverwaltung: Leistungen in den Bereichen Arbeits- und Präventivmedizin, wie namentlich Impfungen und medizinische Beratungen;
c. für zivile Patientinnen und Patienten: Untersuchung, Behandlung, Pflege und Transporte im Rahmen der Ausbildung und während Einsätzen.
2 Die Einzelheiten werden für pharmazeutische Leistungen durch die Armeeapotheke und für die übrigen Leistungen durch die Oberfeldärztin oder den Oberfeldarzt geregelt.
3 Die Gruppe Verteidigung kann zusätzliche Leistungen bezeichnen.
8. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten
Art. 18 Grundsätze
1 Die Durchführung von prophylaktischen, diagnostischen und therapeutischen Massnahmen richtet sich nach den anerkannten Berufsgrundsätzen, der Verhältnismässigkeit und der Wirtschaftlichkeit.
2 Die behandelnden Personen können bestimmte von den Patientinnen und Patienten verlangte Massnahmen in begründeten Fällen ablehnen, insbesondere aus medizinischen, pflegerischen oder ethischen Gründen.
3 Die Patientinnen und Patienten haben ein Anrecht auf Achtung und Wahrung ihrer persönlichen Freiheit, ihrer Würde und ihrer Persönlichkeitsrechte sowie auf Information und Selbstbestimmung.
Art. 19 Rechte von unheilbar kranken und sterbenden Patientinnen und Patienten
Unheilbar kranke und sterbende Patientinnen und Patienten haben ein Anrecht auf eine angepasste, ganzheitliche Betreuung sowie auf eine grösstmögliche Linderung ihrer Leiden und Schmerzen gemäss den Grundsätzen der palliativen Medizin, Pflege, Begleitung und Seelsorge.
Art. 20 Rechte von Patientinnen und Patienten in stationären Einrichtungen und Einrichtungen mit Tages- oder
Nachtstrukturen
Patientinnen und Patienten in stationären Einrichtungen sowie in Einrichtungen mit Tages- oder Nachtstrukturen haben folgende Rechte:
a. Sie dürfen Besuche empfangen, soweit es die Umstände erlauben.
b. Sie können Besuche ablehnen.
c. Sie können eine seelsorgerische Betreuung in Anspruch nehmen.
d. Sie werden in geeigneter und verständlicher Art und Weise über den Betrieb, die Hausordnung sowie über ihre Rechte und Pflichten informiert.
Art. 21 Mitwirkungspflichten
1 Patientinnen und Patienten sind verpflichtet, im Rahmen der erforderlichen Untersuchungen und Behandlungen in zumutbarer Weise mitzuwirken.
2Sie sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet, die für eine sachgemässe Untersuchung, Behandlung und Administration notwendigen Auskünfte über ihre Gesundheit und ihre Person zu erteilen.
3Sie sind verpflichtet, auf andere Patientinnen und Patienten sowie auf militärische Medizinalpersonen, Gesundheitsfachpersonen und weitere Personen mit einer Tätigkeit im Bereich des militärischen Gesundheitswesens Rücksicht zu nehmen und die Hausordnung der betreffenden Einrichtungen zu respektieren.
4 Droht oder besteht aufgrund des Zustands oder des Verhaltens einer oder eines Angehörigen der Armee eine Gefährdung von sich selbst oder von Dritten, sind die betroffenen Angehörigen der Armee verpflichtet, sich einer militärärztlich angeordneten Untersuchung zu unterziehen, in deren Rahmen die Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung oder einer fürsorgerischen Unterbringung abgeklärt wird. Bei diesen Abklärungen arbeiten die Militärärztinnen und Militärärzte mit den zuständigen zivilen Behörden, den Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens und mit weiteren Stellen zusammen.
Art. 22 Vorzeitiger Austritt
1 Patientinnen und Patienten können aus stationären Einrichtungen und Einrichtungen mit Tages- oder Nachtstrukturen auf Antrag vorzeitig austreten, sofern:
a. sich dies mit der staatlichen Fürsorgepflicht vereinbaren lässt;