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Vernehmlassung 2024/66: Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) · 10 Seiten

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3 Handelt es sich bei den Patientinnen und Patienten um Angehörige der Armee, sind militärische Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen verpflichtet, der vorgesetzten Stelle der oder des jeweiligen Angehörigen der Armee Folgendes zu melden, sobald sie davon Kenntnis erhalten:

a. schwerwiegende Gefahren für Dritte oder für den Dienstbetrieb;

b. gewalttätiges Verhalten;

c. sofern eine konkrete, schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit vorliegt oder eine solche unmittelbar droht: medizinische Sachverhalte.

4 Dritten dürfen Auskünfte über die Patientinnen und Patienten nur mit deren vorgängigem Einverständnis erteilt werden. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Vorschriften.

Art. 27 Obduktion

Sofern keine klare Willensäusserung der verstorbenen Person vorliegt, bedarf eine Obduktion der Zustimmung der Person, die nach Artikel 378 ZGB20 zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigt ist.

9. Abschnitt: Umgang mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Betäubungsmitteln

Art. 28 Bezug

Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle bezeichnet diejenigen militärischen Medizinalpersonen, Gesundheitsfachpersonen, weiteren Personen, die im Bereich des militärischen Gesundheitswesens tätig sind, und Einrichtungen des militärischen Gesundheitswesens, die zum Bezug folgender Produkte der Armeeapotheke berechtigt sind:

a. Arzneimittel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200021 (HMG);

b. Medizinprodukte nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b HMG;

c. Betäubungsmittel nach Artikel 2 Buchstabe a des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195122 (BetmG), soweit sie als Arzneimittel verwendet werden.

Art. 29 Herstellung und Inverkehrbringen

1 Die folgenden Einrichtungen dürfen zulassungsbefreite Arzneimittel nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–cbisHMG23 auch ohne kantonale Herstellungsbewilligung nach Artikel 8 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. November 201824 herstellen, sofern sie die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

a. die Armeeapotheke, sofern sie über eine Herstellungsbewilligung gemäss Artikel 5 Absatz 1 HMG verfügt;

b. Spitalapotheken, Spital- und Personalapotheken sowie Tierspitalapotheken, sofern sie die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllen und ein geeignetes Qualitätssicherungssystem betreiben, das der Art und dem Umfang der Herstellertätigkeit entspricht.

2 Bei Einsätzen der Armee im Rahmen des Aktivdienstes kann die Armeeapotheke Generika folgender Arten von Arzneimitteln herstellen und diese ohne Zulassung in Verkehr bringen:

a. Schmerz- und Anästhesiemittel;

b. Antibiotika;

c. Antidota;

d. Blutvolumen-Ersatzlösungen (Elektrolytenlösungen).

Art. 30 Verschreibung

1 Die Verschreibung richtet sich nach der Heilmittel- und Betäubungsmittelgesetzgebung des Bundes.

2 Verschreibungen von Humanarzneimitteln ohne kontrollierte Substanzen sind, wenn nichts anderes verordnet wurde oder sich aus den Umständen ergibt, längstens sechs Monate gültig.

3 Dauerverschreibungen von Humanarzneimitteln ohne kontrollierte Substanzen sind ein Jahr gültig.

Art. 31 Ausführung von Verschreibungen

1 Verschreibungen sind nach den Vorgaben der verschreibenden militärischen Medizinalperson auszuführen.

2 Enthält die Verschreibung Unstimmigkeiten, muss die Abgabestelle mit der verschreibenden militärischen Medizinalperson Kontakt aufnehmen.

3 Ist eine Verschreibung auffällig, muss die Abgabestelle prüfen, ob die Verschreibung durch eine berechtigte militärische Medizinalperson ausgestellt worden ist.

4 Bestehen Zweifel hinsichtlich der Person, auf welche die Verschreibung ausgestellt worden ist, muss die Abgabestelle einen Identitätsnachweis verlangen.

20SR 210

21SR 812.21

22 SR 812.121

23SR 812.21

24 SR 812.212.1