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Vernehmlassung 2024/66: Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) · 10 Seiten
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f. für militärische Gesundheitsfachpersonen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e: die Vorgaben nach den jeweiligen militärischen Aus- und Weiterbildungsreglementen.
3 Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle kann in begründeten Fällen Ausnahmen zu den fachlichen Voraussetzungen und den Sprachkenntnissen vorsehen.
4 Die Zulassung kann mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art verknüpft oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist.
5 Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle kann von den militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen sämtliche für die Prüfung erforderlichen Unterlagen und Angaben verlangen. Sie bezeichnet diese Unterlagen.
Art. 8 Zulassung zur Tätigkeit unter fachlicher Verantwortung
1 Militärische Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen, die nicht in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, können ihre Tätigkeit unter der fachlichen Verantwortung und direkten Aufsicht von Personen derselben Berufsgattung ausüben.
2 Die Prüfung und die Zulassungsvoraussetzungen richten sich sinngemäss nach Artikel 7, mit den folgenden Vorbehalten:
a. Bei Ärztinnen und Ärzten, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sowie Apothekerinnen und Apothekern kann auf einen eidgenössischen oder einen eidgenössisch anerkannten Weiterbildungstitel verzichtet werden.
b. Militärische Gesundheitsfachpersonen benötigen ein in ihrem Tätigkeitsgebiet anerkanntes Diplom, wobei Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten neben dem gemäss PsyG12 vorgeschriebenen Diplom zusätzlich über einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Weiterbildungstitel verfügen müssen.
3 Den unter fachlicher Verantwortung tätigen militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, zu deren Beaufsichtigung die in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Personen befähigt sind.
Art. 9 Einschränkung und Verbot der Tätigkeit
1 Militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen wird ihre Tätigkeit im Bereich des militärischen Gesundheitswesens eingeschränkt oder verboten, sofern die Voraussetzungen für diese Tätigkeiten nicht mehr vollumfänglich oder nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie nur mit Einschränkungen oder nicht hätten zugelassen werden dürfen.
2 Die Einschränkung oder das Verbot kann für einen Teil der Tätigkeit oder die ganze Tätigkeit und auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erfolgen.
3 Sofern militärische Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen, welchen die Tätigkeit eingeschränkt oder verboten wird, im Bereich des zivilen Gesundheitswesens tätig sind, ist die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle verpflichtet, die zivilen Aufsichtsbehörden über die Einschränkung oder das Verbot der Tätigkeit zu informieren.
4 Die zivilen Aufsichtsbehörden können der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle unverzüglich Vorfälle melden, die für eine Einschränkung oder ein Verbot der Tätigkeit relevant sein könnten, soweit dies nach kantonalem Recht zulässig ist.
4. Abschnitt: Fachliche Voraussetzungen für weitere Personen, die im Bereich des militärischen Gesundheitswesens tätig sind
Art. 10 Praktikantinnen und Praktikanten
1 Praktikantinnen und Praktikanten mit einer Tätigkeit, die im MedBG13 oder PsyG14 geregelt ist, dürfen tätig sein, sofern sie an einer eidgenössischen oder einer gleichwertigen ausländischen Hochschule einen Bachelorabschluss erlangt haben und im entsprechenden Masterstudiengang immatrikuliert sind.
2 Praktikantinnen und Praktikanten anderer Berufsgattungen dürfen tätig sein, sofern sie die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im betreffenden Bereich erfüllen.
Art. 11 Weitere Personen
Weitere Personen dürfen im Bereich des militärischen Gesundheitswesens tätig sein, sofern sie die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im betreffenden Bereich erfüllen.
5. Abschnitt: Pflichten der militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen
Art. 12 Berufspflichten
1 Militärische Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen beachten die folgenden Berufspflichten:
a. Sie üben ihre Tätigkeit sorgfältig und gewissenhaft aus.
b. Sie vertiefen und erweitern ihre Kompetenzen durch kontinuierliche Fortbildung.
c. Sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus- Weiter- und Fortbildung erworben haben.
12 SR 935.81
13 SR 811.11
14 SR 935.81