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Vernehmlassung 2024/66: Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) · 10 Seiten

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a. Auskünfte einzuholen;

b. die Herausgabe von Unterlagen zu verlangen;

c. Betriebsräumlichkeiten von militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen sowie von Einrichtungen des militärischen Gesundheitswesens zu betreten;

d. Proben zu entnehmen und Gegenstände für die nähere Untersuchung und Abklärung zu beschlagnahmen.

Art. 45 Verwaltungsmassnahmen

Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle trifft die zur sachgerechten Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht notwendigen Massnahmen. Sie kann insbesondere:

a. Gegenstände, welche die Gesundheit gefährden, beschlagnahmen, amtlich verwahren oder vernichten;

b. die Benützung von Räumlichkeiten und Einrichtungen verbieten.

Art. 46 Disziplinarmassnahmen

1 Allfällige Disziplinarmassnahmen richten sich nach den spezialgesetzlichen Vorschriften oder besonderen vertraglichen Vereinbarungen.

2 Verletzt eine militärische Medizinalperson oder Gesundheitsfachperson, die auch im Bereich des zivilen Gesundheitswesens tätig ist, ihre Berufspflichten, so muss die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle die jeweilige kantonale Aufsichtsbehörde darüber informieren.

3 Die zivilen Aufsichtsbehörden können im Rahmen der Amtshilfe der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle disziplinarrechtlich relevante Vorfälle und Wahrnehmungen betreffend militärische Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen melden, soweit dies nach kantonalem Recht zulässig ist.

12. Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten

Art. 47

1 Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle und von ihr beauftragte Dritte sind befugt, die Personendaten, einschliesslich die Daten über die Gesundheit, zu bearbeiten, die sie benötigen, um die ihnen nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

2 Sie ist für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.

13. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 48 Übergangsbestimmung

Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Zulassungen von militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen durch die für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle zur Tätigkeit im Bereich des militärischen Gesundheitswesens bleiben gültig. Die Aufgaben und Pflichten dieser Personen richten sich nach dem neuen Recht.

Art. 49 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2025 in Kraft.

[Datum] Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter

Der Bundeskanzler: Viktor Rossi