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Vernehmlassung 2024/66: Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) · 10 Seiten

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d. Sie wahren die Rechte ihrer Patientinnen und Patienten.

e. Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften.

2 Wenn sie mittels Telekommunikation medizinische Ferndienstleistungen erbringen, müssen sie zudem:

a. erhöhte Sorgfalt bezüglich der Durchführung der Anamnese und der Aufklärung der Patientinnen und Patienten walten lassen;

b. die Patientinnen und Patienten persönlich untersuchen oder an eine Spezialistin oder einen Spezialisten oder in eine geeignete medizinische Einrichtung überweisen, sofern dies im konkreten Fall angezeigt ist.

3 Die für den Sanitätsdienst zuständige Stelle der Armee legt die Anforderungen an die Fortbildung nach Absatz 1 Buchstabe b fest. Sie berücksichtigt dabei die Vorgaben der Bundesgesetzgebung und der Berufsorganisationen.

Art. 13 Meldepflicht

Militärische Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen haben der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sämtliche für ihre Tätigkeit relevanten Tatsachen und Änderungen unverzüglich zu melden.

Art. 14 Berufsgeheimnis

1 Militärische Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen sowie ihre Hilfspersonen müssen über Geheimnisse, die ihnen infolge ihrer Tätigkeit anvertraut worden sind oder die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit wahrgenommen haben, schweigen. Diese Pflicht gilt nicht im Zusammenhang mit der Behandlung und Pflege von Tieren .

2 Sie sind in Bezug auf die Daten, die im Einzelfall von Bedeutung sind, vom Berufsgeheimnis befreit:

a. bei Einwilligung der Patientin oder des Patienten;

b. bei schriftlicher Entbindung durch das Generalsekretariat des VBS; oder

c. wenn eine Meldepflicht oder ein Melderecht besteht.

Art. 15 Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht

1 Militärische Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen müssen über jede Patientin und jeden Patienten eine Patientendokumentation anlegen und laufend nachführen. Sie müssen dabei die organisatorischen und sicherheitstechnischen Vorgaben der von der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle einhalten.

2 Die Patientendokumentation gibt insbesondere Auskunft über die:

a. Aufklärung;

b. Einwilligung der Patientin oder des Patienten;

c. Untersuchung;

d. Diagnose;

e. Behandlung;

f. Pflege.

3 Die Urheberschaft und der Zeitpunkt der einzelnen Eintragungen in den Patientendokumentationen müssen stets klar ersichtlich sein.

4 Die Aufbewahrungsfrist richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 200815 über militärische und andere Informationssysteme im VBS.

6. Abschnitt: Einrichtungen des militärischen Gesundheitswesens

Art. 16

1 Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle stellt sicher, dass Einrichtungen des militärischen Gesundheitswesens, insbesondere durch die Armee betriebene sanitätsdienstliche Einrichtungen, wie die Medizinischen Zentren der Regionen und die Ambulatorien:

a. für ihr Leistungsangebot eine fachgerechte Versorgung der Patientinnen und Patienten gewährleisten und über das hierfür erforderliche Fachpersonal mit den nötigen fachlichen und persönlichen Qualifikationen verfügen;

b. über eine zweckentsprechende medizinische und betriebliche Infrastruktur, erforderlichenfalls über eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung sowie ein geeignetes Qualitätsmanagement verfügen;

c. eine gesamtverantwortliche oder, sofern notwendig, mehrere gesamtverantwortliche Leitungspersonen sowie deren Stellvertretung oder deren Stellvertretungen bezeichnen, die nach Artikel 7 im betreffenden Fachgebiet zur Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung zugelassen sind.

2 Die gesamtverantwortliche Leitungspersonen führen die Einrichtungen vorschriftsgemäss und sorgen dafür, dass Dienstleistungen ausschliesslich von Personen erbracht werden, welche die dafür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

15 SR 510.91