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Vernehmlassung 2024/66: Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) · 10 Seiten
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b. nicht anzunehmen ist, dass sie sich oder andere gefährden.
2 Der vorzeitige Austritt urteilunfähiger Patientinnen oder Patienten bedarf der Zustimmung der Person, die nach Artikel 378 des Zivilgesetzbuches16 (ZGB) zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigt ist.
3 Der vorzeitige Austritt von Patientinnen und Patienten, die von einer Behörde eingewiesen wurden, bedarf der Zustimmung dieser Behörde.
4 Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Vorschriften und dienstliche Anordnungen, die eine Pflicht zum Verbleib in der betreffenden Einrichtung vorsehen.
5 Die Patientinnen und Patienten, die gesetzliche Vertretung nach Absatz 2 oder die einweisende Behörde müssen die Übernahme der Verantwortung für die vorzeitige Entlassung schriftlich erklären.
Art. 23 Vorzeitige Entlassung und Verlegung
1 Die zuständige Ärztin oder der zuständige Arzt kann, soweit sich dies mit der staatlichen Fürsorgepflicht vereinbaren lässt, die vorzeitige Entlassung aus einer stationären Einrichtung oder einer Einrichtung mit Tages- oder Nachtstrukturen oder eine Verlegung anordnen, wenn die Patientin oder der Patient:
a. für den Behandlungserfolg ausschlaggebende Anordnungen der behandelnden Personen wiederholt grob missachtet;
b. den Betrieb in schwerwiegender Weise vorsätzlich stört; oder
c. schwerwiegende körperliche oder verbale Übergriffe gegenüber den behandelnden Personen oder Dritten begeht.
2 Für die vorzeitige Entlassung oder eine Verlegung behördlich eingewiesener Patientinnen und Patienten ist die betreffende Behörde zuständig.
Art. 24 Aufklärung
1 Die Patientinnen und Patienten haben ein Recht darauf, im gebotenen Umfang sowie in verständlicher und geeigneter Form aufgeklärt zu werden über:
a. die Patientenrechte und -pflichten;
b. ihren Gesundheitszustand, die Diagnose und die Prognose;
c. die Art, die Modalitäten, den Zweck, die Risiken, die möglichen Nebenwirkungen und die allfälligen Kostenfolgen der vorgeschlagenen prophylaktischen, diagnostischen oder therapeutischen Massnahmen;
d. die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustands mit den oder ohne die vorgeschlagenen Massnahmen.
2 Bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten ist diejenige Person aufzuklären, die nach Artikel 378 ZGB17 zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigt ist.
3 Der Umfang der Aufklärung richtet sich nach dem Willen der aufzuklärenden Person und nach den Umständen des Einzelfalls. Von einer eingehenden Aufklärung kann in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine solche der Patientin oder dem Patienten zum Nachteil gereichen würde.
4 Sofern eine Aufklärung in Notfallsituationen nicht mehr möglich ist, muss sie nachträglich erfolgen.
Art. 25 Einwilligung
1 Prophylaktische, diagnostische und therapeutische Massnahmen bedürfen der Einwilligung der Patientin oder des Patienten und dürfen nur erfolgen, wenn diese oder dieser nach Artikel 24 aufgeklärt worden ist. Vorbehalten bleiben Vorschriften und Anordnungen, die eine Pflicht zur Duldung entsprechender Massnahmen vorsehen.
2 Ist eine Patientin oder ein Patient urteilsunfähig und ist die betreffende Massnahme nicht durch eine Patientenverfügung oder einen Vorsorgeauftrag ausdrücklich erlaubt, muss die Einwilligung durch die Person erfolgen, die nach Artikel 378 ZGB18 zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigt ist.
3 Sofern die Patientin oder der Patient oder die gesetzliche Vertretung nach Absatz 2 eine Massnahme ablehnen, müssen diese die Übernahme der Verantwortung für die Ablehnung der betreffenden Massnahme schriftlich erklären. In Bezug auf Patientenverfügungen gelten die Bestimmungen des ZGB.
4 Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.
5 Dringliche, unaufschiebbare Massnahmen, bei denen eine Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, dürfen ohne Einwilligung durchgeführt werden, sofern sie dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entsprechen.
Art. 26 Auskünfte in Bezug auf die Patientendokumentation
1 Die Gewährung von Auskünften in Bezug auf die Patientendokumentation an Patientinnen und Patienten oder ihre gesetzlichen oder vertraglichen Vertretungen sowie Einschränkungen des Auskunftsrechts richten sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202019.
2 Vorbehandelnde, mitbehandelnde, nachbehandelnde oder anderweitig an der Behandlung beteiligte militärische Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen werden über den Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten und die weiteren erforderlichen Massnahmen informiert, sofern sich die Patientin oder der Patient nicht dagegen ausspricht.
16 SR 210
17 SR 210
18 SR 210
19 SR 235.1