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Vernehmlassung 2024/66: Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) · 10 Seiten

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b. hinreichende Gründe für eine betäubungsmittelgestützte Behandlung vorliegen.

2 Die Ärztinnen und Ärzte, die betäubungsmittelgestützte Behandlungen durchführen, melden der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle den Beginn und das Ende der Behandlungen sowie die Personalien der zu behandelnden Personen.

3 Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle führt ein Verzeichnis der betäubungsmittelgestützten Behandlungen.

Art. 40 Dienstapotheken

1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte, die zur Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung zugelassen sind, können auch ohne kantonale Bewilligung für die Abgabe nach Artikel 30 HMG29 eine Dienstapotheke führen, sofern:

a. die fachgerechte Lagerung, Überwachung und Abgabe der Arzneimittel gewährleistet ist;

b. ein geeignetes Qualitätssicherungssystem betrieben wird.

2 Fachleute der Komplementärmedizin mit eidgenössischem Diplom können auch ohne kantonale Bewilligung für die Abgabe nach Artikel 30 HMG eine Dienstapotheke führen und Arzneimittel nach Artikel 49 der Arzneimittelverordnung vom 21. September 201830 abgeben.

Art. 41 Spitalapotheken, Spital- und Personalapotheken sowie Tierspitalapotheken

1 Eine Spitalapotheke oder eine Spital- und Personalapotheke kann auch ohne kantonale Bewilligung für die Abgabe gemäss Artikel 30 HMG31 geführt werden, sofern:

a. eine zur Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung zugelassene Apothekerin oder ein zur Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung zugelassener Apotheker als gesamtverantwortliche Leitungsperson bezeichnet worden ist;

b die fachgerechte Lagerung, Überwachung und Abgabe der Arzneimittel gewährleistet ist;

c. ein geeignetes Qualitätssicherungssystem betrieben wird.

2 Eine Tierspitalapotheke kann auch ohne kantonale Bewilligung für die Abgabe gemäss Artikel 30 HMG geführt werden, sofern:

a. eine zur Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung zugelassene Tierärztin oder ein in eigener fachlicher Verantwortung zugelassener Tierarzt als gesamtverantwortliche Leitungsperson bezeichnet worden ist;

b die fachgerechte Lagerung, Überwachung und Abgabe der Arzneimittel gewährleistet ist;

c. ein geeignetes Qualitätssicherungssystem betrieben wird.

Art. 42 Lagerung von Blut und Blutprodukten

In Einrichtungen des militärischen Gesundheitswesens können auch ohne kantonale Betriebsbewilligung nach Artikel 34 Absatz 4 HMG32 Blut und Blutprodukte gelagert werden, sofern:

a. die für die Lagerung verantwortliche Person über die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrung verfügt;

b. zweckmässige Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind;

c. ein geeignetes Qualitätssicherungssystem betrieben wird.

10. Abschnitt: Zusammenarbeit mit Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens

Art. 43

1 Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle arbeitet mit Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens zusammen, um die ambulante und stationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten des militärischen Gesundheitswesens in diesen Einrichtungen zu ermöglichen.

2 Die Gruppe Verteidigung kann dazu mit Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens entsprechende Leistungsvereinbarungen abschliessen. Der Abschluss von Leistungsvereinbarungen im Zuständigkeitsbereich des KSD erfolgt in Absprache mit diesem.

3 In den Leistungsvereinbarungen werden insbesondere die zu erbringenden Leistungen, der gegenseitige Informationsaustausch, die Koordination, die Evaluation und die Abgeltung geregelt. Es können pauschale Abgeltungen vereinbart werden.

11. Abschnitt: Aufsicht sowie Verwaltungs- und Disziplinarmassnahmen

Art. 44 Aufsichtsbefugnisse

1 Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle bezeichnet eine interne Stelle, die für eine zweckmässige Aufsicht über die militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen sowie die Einrichtungen des militärischen Gesundheitswesens sorgt.

2 Die gemäss Absatz 1 bezeichnete interne Stelle handelt gegenüber den von ihr beaufsichtigten Personen und Einrichtungen weisungsungebunden.

3Sie führt periodische Betriebskontrollen durch und ist insbesondere berechtigt:

29SR 812.21

30 SR 812.212.21

31 SR 812.21

32 SR 812.21