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Vernehmlassung 2024/66: Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) · 10 Seiten
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3 Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle und der Koordinierte Sanitätsdienst (KSD) stellen die gegenseitige Information sicher, koordinieren ihre Tätigkeiten und können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammenarbeiten, insbesondere in den Bereichen Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie Forschung.
Art. 5 Armeeapotheke
Die Armeeapotheke erbringt gemäss den Vorgaben der Oberfeldärztin oder des Oberfeldarztes pharmazeutische Leistungen für das militärische Gesundheitswesen. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. die Versorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten und die Herstellung von Arzneimitteln, die für die pharmazeutische Versorgung im Bereich des militärischen Gesundheitswesens erforderlich sind;
b. die Unterstützung der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle bei der Gewährleistung der fachtechnischen Einsatzbereitschaft der Einrichtungen und Infrastrukturen des militärischen Gesundheitswesens;
c. die fachliche Beratung im Rahmen von departementsübergreifenden Projekten, insbesondere solchen zur Erarbeitung von Risikoszenarien.
3. Abschnitt: Zulassungsvoraussetzungen für militärische Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen
Art. 6 Begriff
1 Als militärische Medizinalperson gilt, wer im Bereich des militärischen Gesundheitswesens eine Tätigkeit ausübt, die im Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20062 (MedBG) geregelt wird.
2 Als militärische Gesundheitsfachperson gilt, wer im Bereich des militärischen Gesundheitswesens eine Tätigkeit ausübt, die:
a. im Psychologieberufegesetz vom 18. März 20113 (PsyG) oder im Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 20164 (GesBG) geregelt wird;
b. im Bundesgesetz vom 18. März 19945 über die Krankenversicherung (KVG) für die Erbringung von Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vorausgesetzt wird;
c. im Anhang der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 19936 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen aufgeführt wird;
d. gemäss anderen Erlassen des Bundes oder anderen interkantonalen Verträgen einer Bewilligungspflicht unterstellt ist;
e. mit einer qualifizierten Funktion im Bereich des militärischen Gesundheitswesens mit entsprechender Ausbildung, namentlich in Pflege, Betreuung und Hygiene, verbunden ist und im Bereich des zivilen Gesundheitswesens nicht existiert.
Art.7 Zulassung zur Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung
1 Militärische Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen sowie deren Stellvertretungen sind zur Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung zugelassen, wenn eine Prüfung durch die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle ergeben hat, dass sie:
a. die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen;
b. vertrauenswürdig sind sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten;
c. mindestens über Kenntnisse auf Niveaustufe B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen in einer Amtssprache der Region, in der sie tätig sind, verfügen.
2 In Bezug auf die fachlichen Voraussetzungen sind folgende Vorgaben massgeblich:
a. für militärische Medizinalpersonen: die Vorgaben gemäss MedBG7;
b. für militärische Gesundheitsfachpersonen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a: die Vorgaben gemäss PsyG8 und GesBG9;
c. für militärische Gesundheitsfachpersonen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b: die Vorgaben gemäss KVG10, wobei dessen Anforderungen in Bezug auf die praktische Tätigkeit nicht gelten;
d. für militärische Gesundheitsfachpersonen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c: die Vorgaben gemäss dem Anhang der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 199311 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, wobei für Augenoptikerinnen und Augenoptiker sowie Podologinnen und Podologen das eidgenössische Fähigkeitszeugnis nicht zur Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung berechtigt;
e. für militärische Gesundheitsfachpersonen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d: die Vorgaben der betreffenden eidgenössischen und interkantonalen Erlasse;
2 SR 811.11
3 SR 935.81
4 SR 811.21
5 SR 832.10
6Die Interkantonale Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen kann bei der Konferenz der kanto-
nalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren kostenlos abgerufen werden unter www.edk.ch > Dokumentation > Rechtstexte und Beschlüsse > Rechtssammlung > 4.1.1 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993.
7 SR 811.11
8 SR 935.81
9 SR 811.21
10 SR 832.10
11 Die Interkantonale Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen kann bei der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren kostenlos abgerufen werden unter www.edk.ch > Dokumentation > Rechtstexte und Beschlüsse > Rechtssammlung > 4.1.1 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993.