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Vernehmlassung 2024/66: Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (V MiGw) · 10 Seiten

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5 Auf der Verschreibung sind die Bezeichnung der Abgabestelle und das Datum der Abgabe zu vermerken.

Art. 32 Beschriftung

1 Auf den Behältern oder dem Verpackungsmaterial von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sind die in der Pharmakopöe vorgeschriebenen Kennzeichnungen und die Abgabestelle anzugeben.

2 Sofern dies die Verschreibung erfordert, sind weitere Kennzeichnungen anzugeben.

Art. 33 Rückgabe von Verschreibungen

1 Verschreibungen sind auf Verlangen zurückzugeben.

2 Auffällige oder missbräuchliche Verschreibungen können zurückbehalten werden.

Art. 34 Aufbewahrung von Belegen

1 Belege, die Arzneimittel betreffen, sind zehn Jahre aufzubewahren. Die einzelnen Rechnungspositionen müssen vollständig ersichtlich sein.

2 Werden die Belege ausschliesslich in elektronischer Form aufbewahrt, müssen die Eintragungen datiert und unveränderbar gespeichert werden.

Art. 35 Abgabe an die Zivilbevölkerung

Im Rahmen von Einsätzen der Armee können die Armeeapotheke, Spitalapotheken, Spital- und Personalapotheken sowie Tierspitalapotheken der Zivilbevölkerung Arzneimittel abgeben.

Art. 36 Impfungen

1 Apothekerinnen und Apotheker sind berechtigt, an Personen, die das 16. Altersjahr vollendet haben und kein impfspezifisches Gesundheitsrisiko, wie insbesondere Schwangerschaft, Immunschwächen und Autoimmunkrankheiten, aufweisen, ohne ärztliche Verschreibung Impfungen nach dem schweizerischen Impfplan durchzuführen, insbesondere:

a. Impfungen gegen Grippe;

b. Impfungen gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis und Polio;

c. Impfungen gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME);

d. Impfungen gegen Hepatitis A, Hepatitis B sowie Hepatitis A und B;

e. Impfungen gegen Covid-19.

2 Apothekerinnen und Apotheker dürfen die Impfungen nach Absatz 1 nur durchführen, wenn sie über den Fähigkeitsausweis FPH Impfen und Blutentnahme oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen.

3 Die Apotheke muss über ein angemessenes Qualitätssicherungssystem und einen für Impfungen geeigneten, akustisch und optisch abgetrennten Raum mit einer Liegemöglichkeit und einer Notfallausrüstung verfügen.

Art. 37 Anwendung von Arzneimitteln

Die für den Sanitätsdienst zuständige Stelle bestimmt, welche:

a. militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel berechtigt sind;

b. Arzneimittel von Personen nach Buchstabe a angewendet werden dürfen.

Art. 38 Lagerung und Hygiene

1 Arzneimittel der Abgabekategorien A–D dürfen nur dem in der Abgabestelle tätigen Personal zugänglich sein und sind getrennt von anderen Waren aufzubewahren.

2 Die Aufbewahrung von kontrollierten Substanzen richtet sich nach Artikel 54 der Betäubungsmittelkontrollverordnung vom 25. Mai 201125.

3 Abgabestellen dürfen keine Arzneimittel lagern, zu deren Abgabe oder Verarbeitung sie nicht befugt sind. Ausgenommen ist die vorübergehende Lagerung von zurückgenommenen Arzneimitteln, die für die fachgerechte Entsorgung vorgesehen sind.

4 Für die Abgabestellen gelten in Bezug auf den Umgang mit Arzneimitteln die Anforderungen an die Hygiene nach der Hygieneverordnung EDI vom 16. Dezember 201626 sinngemäss.

Art. 39 Betäubungsmittelgestützte Behandlung

1 Betäubungsmittelgestützte Behandlungen können im Einzelfall durch zur Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung zugelassene Ärztinnen und Ärzten sowie in ärztlich geleiteten Einrichtungen auch ohne kantonale Bewilligung nach Artikel 3e Absatz 1 BetmG27 durchgeführt werden, sofern:

a. die Angaben nach Artikel 9 der Betäubungsmittelsuchtverordnung vom 25. Mai 201128 vorliegen;

25 SR 812.121.1

26 SR 817.024.1

27 SR 812.121

28 SR 812.121.6