Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/68: Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WFG) · 14 Seiten
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wbg schweiz hält zudem fest, dass sie den Geltungsbereich des neuen Kostenmietmodells auf die indirekt geförderten Objekte beschränkt haben will und deshalb die Kapitalbeteiligungen des Bundes (Art. 38 WFG) ausschliessen möchte. Ausserdem weist diese Organisation darauf hin, dass die Vergabekriterien für Anleihen der Emmissionszentrale für gemeinnützige Wohnbauträger (EGW) nicht auf den Anlagekosten bzw. der Anlagekostenlimite des Bundesamtes für Wohnungswesen basieren, sondern auf dem von der Emmissionszentrale eruierten Belehnungswert. Dieser ergibt sich aus der Kapitalisierung der jährlichen Netto-Sollmietzinsen mit einem von der Emmissionszentrale definierten Diskontierungssatz. Bei der Kapitalisierung der sich aus dem neuen Kostenmietmodell ergebenden Miete kann es zu einem deutlich tieferen Belehnungswert der Emmissionszentrale kommen, wodurch der Bauträger eine tiefere Quote erhält und dadurch die Refinanzierung nicht gewährleistet ist.
Für WOHNEN SCHWEIZ ist der Begriff der «Liegenschaftskosten» im vorgeschlagenen Artikel 38a Absatz 2 Buchstabe a Wohnraumförderungsgesetz zu eng. Nach Ansicht dieses Verbandes ist es besser, im Gesetz nur «Kosten» zu schreiben, was eine höhere Flexibilität mit sich bringt und ermöglicht, dass auch die Finanzierungskosten (keine eigentlichen direkten Liegenschaftskosten) und gegebenenfalls auch Gesellschaftskosten (z.B. Organkosten) berücksichtigt werden können.
Von verschiedenen Organisationen werden zudem Ausführungen zum eigentlichen Kostenmietmodell gemacht (CASSI, CATEF, MVS, wbg schweiz, WOHNEN SCHWEIZ). Weiter fordert der MVS die Konsultation der betroffenen Kreise, wenn das neue Modell auf Verordnungsebene geregelt wird. Casafair erwartet zudem, dass bei der Ausarbeitung der Verordnungsbestimmungen zum Mietzinsmodell die Einwände der beiden Dachverbände der gemeinnützigen Wohnbauträger berücksichtigt werden.
5.2.6 Nicht offiziell angeschriebene Organisationen
Im Zusammenhang mit der ersten Massnahme (Kostenmiete) präsentiert sich die Lage bei den nicht offiziell angeschriebenen Organisationen wie folgt:
• 1 Organisation ist einigermassen überzeugt (utilita)
Zur ersten Massnahme äussert die Utilita Management GmbH keinen Nutzen oder Bedenken.
5.3 Zweite Massnahme: Staatliche Mietzinskontrolle
5.3.1 Kantone
Im Zusammenhang mit der zweiten Massnahme (staatliche Mietzinskontrolle) präsentiert sich die Lage bei den Kantonen wie folgt:
• 18 Kantone sind überzeugt (AG, AR, BE, BL, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, TI, UR, VS)
• 2 Kantone sind einigermassen überzeugt (BS, SG)
• 4 Kantone sind nicht überzeugt (AI, VD, ZG, ZH)
Den Nutzen der zweiten Massnahme sehen die Kantone insbesondere in der Klarstellung, dass das Bundesamt für Wohnungswesen bei der indirekten Wohnraumförderung für die Kontrolle der Mietzinsen zuständig ist (BL, BS, GE, VS). Für den Kanton Solothurn verfügt das Bundesamt für Wohnungswesen über die notwendigen Fachkenntnisse und jahrelange Erfahrung. Der Kanton Basel-Stadt erachtet dies u.a. als sinnvoll, weil dadurch unterschiedliche Auslegungen des Kostenmietmodells des Bundes vermieden werden können. Der Kanton Genf begrüsst die Klarstellung, weil damit bei geförderten Wohnungen nicht nur Kompetenzkonflikte zwischen den Verwaltungs- und Zivilbehörden, sondern auch die Anwendung bestimmter Bestimmungen des Obligationenrechts vermieden werden. Wie schon bei der ersten Massnahme weist er auf die beschränkte Tragweite von Artikel 269 Obligationenrecht für die Wohnraumförderung und die Modifikationsmöglichkeiten bei Artikel 2 Absatz 2 Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen hin. Als Nutzen wird von einzelnen