Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/68: Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WFG) · 14 Seiten
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5.1.4 Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
Im Zusammenhang mit der gesamten Vorlage präsentiert sich die Lage bei den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft wie folgt:
• 1 Dachverband ist nicht überzeugt (economiesuisse)
Als Bedenken zur Gesamtvorlage hält die economiesuisse fest, dass die heutige (Objekt-)Förderung ineffizient ist und das Ziel der Unterstützung von Haushalten mit geringem Einkommen verfehlt. Sie spricht sich damit für eine gesamthafte Überarbeitung des Wohnraumförderungsgesetzes aus, die auf dem Prinzip der Subjektfinanzierung aufbaut.
5.1.5 Weitere interessierte Organisationen
Im Zusammenhang mit der gesamten Vorlage präsentiert sich die Lage bei den weiteren interessierten Organisationen wie folgt:
• 2 Organisationen sind überzeugt (Casafair, WOHNEN SCHWEIZ)
• 4 Organisationen sind einigermassen überzeugt (CASSI, CATEF, HEV, wbg schweiz)
• 1 Organisation ist nicht überzeugt (MVS)
Als Nutzen der Gesamtvorlage sehen verschiedene weitere interessierte Organisation die Ermöglichung eines einheitlichen und einfach anwendbaren Kostenmietmodells (Casafair, CASSI, wbg
schweiz, WOHNEN SCHWEIZ). Ebenso betont wird die Schaffung klarer Rechtsgrundlagen für die Kostenmiete (Casafair, HEV) sowie für die staatliche Mietzinskontrolle (HEV, WOHNEN SCHWEIZ). Einzelne Organisationen empfinden es als positiv, dass aufgrund der verstärkten Zuständigkeit des Bundesamtes für Wohnungswesen die zivilen Schlichtungsbehörden und Gerichte entlastet werden (HEV, WOHNEN SCHWEIZ). WOHNEN SCHWEIZ führt hierzu aus, dass eine einheitliche Kontrolle beim Bund tendenziell auch zu verbesserten Verfahren für die Parteien führt, was bei den Bauträgern mit einer grösseren Rechtssicherheit hinsichtlich der Mietzinsfestlegung und Überprüfung einhergeht. Von einzelnen Organisationen werden zudem die Effizienz der Vorlage (HEV), die Transparenz bei der Mietzinsgestaltung (Casafair) oder die Bekräftigung des Vorrangs der Wohnraumförderbestimmungen vor dem Obligationenrecht (WOHNEN SCHWEIZ) als begrüssenswerte Aspekte dargestellt.
Bedenken äussern die weiteren interessierten Organisationen insbesondere zur Konstellation einer gleichzeitigen Förderung durch den Bund und anderer Staatsebenen (Casafair, wbg schweiz, WOH-NEN SCHWEIZ). Casafair und wbg schweiz möchten Konfliktsituationen mit Kantonen, die eine eigene gesetzlich verankerte Kostenmiete haben, klären und empfinden es als wesentlich, dass im Kostenmietmodell des Bundesamtes für Wohnungswesen auch die kantonalen Vorgaben Platz finden. WOH-NEN SCHWEIZ betont, dass eine klare Definition der Kompetenzausscheidung der Rechtssicherheit zuträglich ist und einige offene Fragen und Unsicherheit in der praktischen Umsetzung klären könnte. Dieser Verband lässt es dabei offen, ob bei der Mietzinskontrolle die Instanz des Kantons oder des Bundes vorgehen soll.
Als weiteres Bedenken wird die unklare Situation bei der staatlichen Mietzinskontrolle angesprochen, soweit der Einigungsversuch scheitert und das Bundesamt für Wohnungswesen eine Verfügung erlassen muss (wbg schweiz, WOHNEN SCHWEIZ). Falls unter diesen Umständen die Vermieterseite die tatsächlichen Kosten nachzuweisen hat, stellen sich die Organisationen auf den Standpunkt, dass die die Wirkung des neuen Kostenmietmodells geschwächt wird bzw. dies kontraproduktiv ist.
Hinzu kommen verschiedene Bedenken des Hauseigentümerverbands Schweiz, der ausführt, dass eine doppelte Mietzinsberechnung und -kontrolle durch das Bundesamt für Wohnungswesen und nach Obligationenrecht explizit ausgeschlossen sein soll, es eine klare Definition braucht, wie mit nichtgeför-