Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/68: Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WFG) · 14 Seiten

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5 Ergebnisse im Einzelnen

5.1 Gesamte Vorlage

5.1.1 Kantone

Im Zusammenhang mit der gesamten Vorlage präsentiert sich die Lage bei den Kantonen wie folgt:

• 18 Kantone sind überzeugt (AG, AR, BE, BL, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, TI, UR, VS)

• 3 Kantone sind einigermassen überzeugt (AI, BS, SG)

• 3 Kantone sind nicht überzeugt (VD, ZG, ZH)

Den Nutzen der Gesamtvorlage sehen die Kantone insbesondere in einer Mietzinsgestaltung, die transparent ist (AR, BE, GL, NW, UR) und vereinfacht wird (AR, BE, GL, NW, UR, VD). In diesem Zusammenhang weist der Kanton Tessin darauf hin, dass er keine besonderen Probleme bei der Umsetzung des vorgeschlagenen Kostenmietmodells sieht und dessen Anwendung bei der «Alloggi Ticino SA» zu einer ähnlichen Situation bei den Mieten führen würde.

Als weitere Nutzen empfinden verschiedene Kantone die Erleichterung und den Effizienzgewinn bei der staatlichen Kontrolle (BE, OW, SO) oder die Schaffung klarer Rechtsgrundlagen (AR, JU, SO, VD). Ähnlich auch der Kanton Basel-Stadt, der die Stossrichtung gleicher Spielregeln bei der indirekten Förderung und eine zentrale Kontrolle durch das Bundesamt für Wohnungswesen begrüsst. Der Kanton Solothurn greift zudem die Thematik der Ressourcen näher auf und empfindet es als positiv, dass die Vorlage keiner neuen finanziellen Mittel bedarf, die Verwaltung nicht weiter aufgebläht wird und es die (zivilen) Schlichtungsbehörden und Gerichte entlastet.

Die Bedenken der Kantone betreffen ausnahmslos die Konstellation einer gleichzeitigen Förderung durch den Bund und anderer Staatsebenen (BS, VD, ZG, ZH). So verlangt der Kanton Basel-Stadt eine Klärung, ob die Kontrolle durch das Bundesamt für Wohnungswesen eine Überprüfung des Kantons ausschliessen soll, wenn nebst der Bundesförderung auch eine kantonale Förderung besteht und der Kanton vom Bund abweichende Auflagen zur Berechnung der Kostenmiete fordert. Der Kanton Waadt verlangt vom Bund eine formelle Garantie, dass die Kantone, die im Bereich der Wohnraumförderung legiferiert haben, auch dann weiterhin ihre eigenen Gesetzesbestimmungen anwenden können, wenn nebst kantonaler (oder kommunaler) Förderung eine Bundesförderung besteht. Bei mehrfacher Förderung spricht er sich für den Vorrang des kantonalen Rechts aus. In eine vergleichbare Richtung geht die Auffassung des Kantons Zug, der fordert, dass diejenige Auslegung mit der strengeren Praxis, respektive der weitergehenden Förderung vorgehen soll. In seinem Falle wäre dies die kantonale Gesetzgebung, wobei darauf hingewiesen wird, dass es eine solche «Arbeitsteilung» zwischen Bund und Kanton bereits bei der vorgängigen Bundesgesetzgebung – dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes – gegeben hat. Weil der Kanton Zug bei seiner Berechnung der Kostenmiete auf die bundesrechtlichen Vorschriften verweist, begrüsst er es zudem, wenn der Bund in seinem Gesetz eine entsprechende Übergangsklausel für derartige Fälle aufnehmen kann. Der Kanton Zürich führt im Weiteren aus, dass die Berechnung der kostenbasierten Mietzinse durch die verschiedenen Staatsebenen zu koordinieren ist und sich Förderungen nicht aufgrund widersprechenden Kostenmodelle gegenseitig ausschliessen sollen. Für diesen Kanton wird das Kostenmietmodell des Bundes idealerweise so ausgestaltet, dass die Berechnungsmodelle der Kantone und Gemeinden darin Platz finden.

Im Übrigen verlangt der Kanton St. Gallen sinngemäss eine weitere Vernehmlassung zum Kostenmietmodell (Wohnraumförderungsverordnung) und der Kanton Waadt möchte eine Präzisierung, indem der im erläuternden Bericht mehrfach erwähnte Begriff «Gebäudeversicherungswert» (valeur d’assurance du bâtiment) durch den Begriff «Brandversicherungswert» (valeur d’assurance incendie») ersetzt wird.