Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/68: Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WFG) · 14 Seiten

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derten Geschäfts- und Wohnräumen umzugehen ist, die sich in Liegenschaften mit geförderten Wohnräumen befinden sowie, dass Garagenplätze und Hobbyräume von der indirekten Förderung ausgeschlossen werden sollen. WOHNEN SCHWEIZ stellt zudem die Forderung, dass der Anfangsmietzins bei geförderten Wohnungen neu hoheitlich verfügt werden soll, weil dadurch die Rechts- und Kalkulationssicherheit für die Bauträger steigt. wbg schweiz macht ausserdem verschiedene Ausführungen zum Kostenmietmodell und fordert, entweder diverse Aspekte in der Botschaft zu berücksichtigen oder darin auf eine detaillierte Modelldarstellung zu verzichten. Angesichts der sehr hohen Kaufpreise für Wohneigentum und der Verschiebung der Besitzerverhältnisse weg von Privaten hin zu institutionellen Anlegern spricht sich Casafair ausserdem für die Wiederaufnahme der direkten Wohnraumförderung aus.

5.1.6 Nicht offiziell angeschriebene Organisationen

Im Zusammenhang mit der gesamten Vorlage präsentiert sich die Lage bei den nicht offiziell angeschriebenen Organisationen wie folgt:

• 1 Organisation ist überzeugt (utilita)

Den Nutzen der Gesamtvorlage sieht die Utilita Management GmbH in der Schaffung klarer Rechtsgrundlagen bei der kostenbasierten Mietzinsfestlegung und der staatlichen Mietzinskontrolle.

Im Sinne von Bedenken führt diese Organisation an, dass sich die Mietzinskontrolle nicht nur auf die gebäudebezogenen, sondern auch die landwertbezogenen Kosten beziehen sollte. Begründet wird dies mit dem Umstand, dass die landwertbezogenen Kosten häufig den grössten Einzelposten der Liegenschaftskosten darstellen und somit einen zentralen Kostentreiber für die Mietzinsgestaltung bilden.

5.2 Erste Massnahme: Kostenmiete

5.2.1 Kantone

Im Zusammenhang mit der ersten Massnahme (Kostenmiete) präsentiert sich die Lage bei den Kantonen wie folgt:

• 18 Kantone sind überzeugt (AG, AI, AR, BE, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, TI, UR, VS)

• 3 Kantone sind einigermassen überzeugt (BL, SG, ZH)

• 3 Kantone sind nicht überzeugt (BS, VD, ZG)

Den Nutzen der ersten Massnahme sehen die Kantone in der Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage (BL, GL, VS). Die rechtliche Verankerung stärkt für den Kanton Freiburg zudem die Glaubwürdigkeit und das Funktionieren der indirekten Fördermassnahmen zugunsten gemeinnütziger Wohnbauträger. Einen weiteren Nutzen sehen die Kantone in der Vereinfachung der Mietzinsberechnung und der dadurch erhöhten Transparenz (AI, SO, VS).

Verschiedene Kantone äussern Bedenken im Zusammenhang mit der Konstellation einer gleichzeitigen Förderung durch den Bund und andere Staatsebenen (BS, GE, VD). Der Kanton Genf weist im Falle einer doppelten Förderung zunächst auf den möglichen Zwang hin, dass gemeinnützige Wohnbauträger allenfalls verschiedene zulässige Mietzinshöhen einhalten müssen. Zur Vermeidung doppelter Berechnungen und von Konflikten zwischen den Fördersystemen des Bundes und der Kantone braucht es nach seiner Ansicht eine materielle Regelung. Er schlägt dabei den Vorrang des kantonalen Rechts vor, insbesondere auch, weil seine Kontrolle dauerhaft ist. Der Kanton Genf weist darauf hin, dass im Rahmen des vorgängigen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (WEG) entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden. Der Kanton Waadt vertritt die Ansicht, dass es eine Garantie des Bundes zum Vorrang kantonalen Rechts benötigt, soweit kantonale Fördermittel bestehen. Zusätzlich führt er aus, dass die kantonale Berechnungsweise zu Mietzinsen führt, die teilweise unter den