Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/68: Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WFG) · 14 Seiten
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5.3.5 Weitere interessierte Organisationen
Im Zusammenhang mit der zweiten Massnahme (staatliche Mietzinskontrolle) präsentiert sich die Lage bei den weiteren interessierten Organisationen wie folgt:
• 6 Organisationen sind überzeugt (Casafair, CASSI, CATEF, MVS, wbg schweiz, WOHNEN SCHWEIZ)
• 1 Organisation ist einigermassen überzeugt (HEV)
Als Nutzen der zweiten Massnahme wird von den weiteren interessierten Organisationen vorgebracht, dass eine einheitliche bzw. vollumfängliche Mietzinskontrolle bei den indirekten Förderhilfen erfolgen kann und dies sachgerecht und sinnvoll erscheint (Casafair, MVS, WOHNEN SCHWEIZ). Teilweise wird auch betont, dass es richtig ist, das Bundesamt für Wohnungswesen als Kontrollinstanz für diesen besonderen Bereich einzusetzen, weil es mit der Materie vertraut ist oder über langjährige Erfahrung verfügt (CATEF, MVS).
Im Sinne eines Bedenkens verlangen die Cooperative d'Abitazione Sezione Svizzera Italiana und wbg schweiz, dass die Prüf-/Entscheidungsinstanz bei gleichzeitiger Wohnraumförderung durch Bund und andere Staatsebenen angegeben wird. Die gleichen Organisationen möchten zudem, dass die Förderinstrumente, für die eine Mietzinskontrolle durchgeführt wird, erwähnt werden. Ihrer Ansicht nach handelt es sich dabei um die Bürgschaften (Art. 35 WFG), Rückbürgschaften (Art. 36 WFG) und zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen an die Dachorganisationen (Art. 37 WFG). Nicht erwähnt werden die Kapitalbeteiligungen des Bundes (Art. 38 WFG).
Die Camera Ticinese dell'Economia Fondiaria findet, dass das neue Kostenmietmodell nicht dazu dienen darf, dass das Bundesamt für Wohnungswesen amtliche Mietzinskontrollen durchführt. Auch für WOHNEN SCHWEIZ ist eine amtliche Mietzinskontrolle weder sinnvoll noch praktikabel. Um Missverständnissen und einer allfälligen späteren Kompetenzausweitung des Bundesamtes für Wohnungswesen entgegenzuwirken, möchte diese Organisationen den Gesetzestext dahingehend anpassen, dass das Bundesamt für Wohnungswesen die Mietzinse nicht aktiv kontrolliert, sondern lediglich im Anfechtungsfall als Kontrollinstanz waltet. Etwas anders sieht es hingegen Casafair, die eine möglichst einfache und unbürokratische Mietzinskontrolle fordert, so beispielsweise ein jährliches Reporting durch die Genossenschaften.
5.3.6 Nicht offiziell angeschriebene Organisationen
Im Zusammenhang mit der zweiten Massnahme (staatliche Mietzinskontrolle) präsentiert sich die Lage bei den nicht offiziell angeschriebenen Organisationen wie folgt:
• 1 Organisation ist überzeugt (utilita)
Zur zweiten Massnahme äussert die Utilita Management GmbH keinen expliziten Nutzen oder Bedenken.