Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/68: Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WFG) · 14 Seiten

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nach dem Kostenmietmodell des Bundes berechneten Mietzinsen liegen. Zudem würden die kantonalen Bestimmungen die Schaffung eines Regulierungsfonds vorsehen, der die Mietzinsen im Laufe der Zeit stabilisiert. Es wäre daher für das Waadtländer System der Wohnraumförderung sehr schädlich, wenn es sich den Berechnungsregeln unterwerfen müsste, die nach dem neuen Bundesmodell festgelegt wurden.

Weitere Bedenken zur ersten Massnahme liegen für die Kantone in der systematischen Einordnung der vorgeschlagenen Bestimmung zur Kostenmiete oder in der Unklarheit der Gesetzesgrundlage (Art. 38a WFG). So sehen die Kantone Appenzell Innerhoden und St. Gallen die neue Regelung besser als Artikel 33a Wohnraumförderungsgesetz aufgehoben. Der Kanton Basel-Stadt zweifelt am definierten Geltungs-/Anwendungsbereich des Modells, dessen Anwendung nach gescheitertem Einigungsvorschlag bei einer Mietzinsanfechtung lediglich nicht ausgeschlossen ist.

Im Zusammenhang mit der ersten Massnahme ist weiter die Ansicht des Kantons Genf zu erwähnen, der den Vorrang der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zur Festlegung der Kostenmiete ebenso teilt wie die beschränkte Bedeutung, die Artikel 269 Obligationenrecht im Zusammenhang mit der Wohnraumförderung zukommen soll. Er bemerkt dabei, dass die unternommenen Bemühungen zur Klärung durch eine Änderung von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen fortgesetzt werden können, indem in dieser Bestimmung der Hinweis auf Artikel 269 Obligationenrecht gestrichen wird. Der Kanton Zürich stellt sich die Frage, ob die vorgängige Festlegung der Mietzinse durch die gemeinnützigen Wohnbauträger und die Prüfungsoption des Bundesamtes für Wohnungswesen im Falle einer Mietzinsanfechtung den Anforderungen einer behördlichen Kontrolle im Sinne von Artikel 253b Absatz 3 Obligationenrecht genügt.

Verschiedene Kantone machen zudem Ausführungen zum eigentlichen Kostenmietmodell (BL, BS,

SG, VD). Die Kantone Basel-Stadt und Zürich erkundigen sich bzw. verlangen eine weitere Vernehmlassung zum Modell.

5.2.2 In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

Im Zusammenhang mit der ersten Massnahme (Kostenmiete) präsentiert sich die Lage bei den Parteien wie folgt:

• 2 Parteien sind überzeugt (Die Mitte, FDP)

• 1 Partei ist einigermassen überzeugt (SVP)

• 1 Partei ist nicht überzeugt (SP)

Zum Nutzen der ersten Massnahme äussert sich die FDP. Die Liberalen, indem sie festhält, dass die Einführung eines einheitlichen Kostenmietmodells zur besseren Übersichtlichkeit und Rechtssicherheit begrüsst wird.

Im Sinne eines Bedenkens betont dieselbe Partei, dass es Flexibilität für Wohnbauträger benötigt, um regionale Besonderheiten und eigene Kostenmodelle einfliessen zu lassen. Zusätzliche administrative Hürden oder restriktive Auflagen für Bauträger lehnt sie deshalb ab. Die Sozialdemokratische Partei der Schweiz spricht die Konstellation der gleichzeitigen Förderung von Bund und anderen Staatsebenen an und verlangt eine Klärung, welche Regelungen gelten, falls in den Kantonen und Gemeinden gesetzliche Regelungen zur Berechnung der Kostenmiete für gemeinnützige Wohnbauträger vorliegen (z.B. Zürich oder Genf). Sie betont dabei, dass die Kantone nicht gezwungen sein sollen, ihre bewährten Modelle aufzugeben.

Die FDP. Die Liberalen und die Sozialdemokratische Partei der Schweiz machen zudem Ausführungen zum eigentlichen Kostenmietmodell.