Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten
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übergangsweise und aufgrund der bestehenden, engen Delegationsnorm beschränkt auf meldende Personen besser zu verankern. Die entsprechenden LFV-Bestimmungen werden nach Inkrafttreten von Artikel 91termittels einer weiteren LFV-Revision aufgehoben.
Absatz 2
Verwertungsverbot
Das Selbstbelastungsverbot (nemo tenetur se impsum accusare vel prodere, auch Selbstbelastungs- oder Mitwirkungsfreiheit resp. Verbot des Selbstbelastungszwangs) gilt nach der Rechtsprechung nur im Bereich kernstrafrechtlicher Verfahren uneingeschränkt. Vorliegend werden die für das Kernstrafrecht geltenden Prinzipien jedoch auch auf Verfahren nebenstrafrechtlicher wie auch verwaltungsstrafrechtlicher Natur sowie die Erstattung freiwilliger Meldungen ausgedehnt. Damit können die selbstbelastenden Informationen in Ereignismeldungen von den Strafverfolgungsbehörden weder in leichten noch in schweren Fällen für die Durchführung von straf- und verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren verwertet werden. Die Angaben der Meldenden in Ereignismeldungen bleiben somit auch dann geschützt, wenn die Voraussetzungen für den Verfolgungsverzicht gemäss Absatz 1 nicht vorliegen (z.B. Meldung wird zu spät eingereicht oder Strafverfolgungsbehörde erhält auch auf anderem Weg vom Ereignis Kenntnis).
Verwertbar bleiben im Straf- und Verwaltungsstrafverfahren jedoch drittbelastende Informationen in Ereignismeldungen. Der gewählte Ansatz weicht vom Wortlaut der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 ab: Diese lässt gestützt auf Artikel 16 (6) Unterabsatz 2 in schweren Fällen eine Strafverfolgung zwar zu, erachtet aber die Ereignismeldung gestützt auf Artikel 15 generell als nicht verwertbar. Dies ist aber nicht sachgerecht. Damit würde die Möglichkeit ausgeschlossen, ein Verfahren für die Angeschuldigten ohne zusätzliche Umtriebe und Belastungen durchzuführen. Gerade im Bereich des Neben- und Verwaltungsstrafrechts dürfte dies den Angeschuldigten entgegenkommen. Zudem steht die europäische Konzeption in einem Spannungsfeld zur (jedoch nicht absoluten) Fernwirkung von Beweismittelverboten. Wie bereits dargelegt besteht aufgrund der Vorbehalte zu Gunsten des nationalen Rechts und der europarechtlichen Kompetenzverteilung legislatorischer Spielraum.
Das Nebeneinander von Verfolgungsverzicht gemäss Absatz 1 und Verwertungsverbot gemäss Absatz 2 ist bis zu einem gewissen Grad redundant. Diese teilweise Doppelspurigkeit ist jedoch in Kauf zu nehmen: Zum einen ist es – wie oben bereits mehrmals ausgeführt – für das Funktionieren des Meldesystems essenziell, dass die Betroffenen Vertrauen in die Wirkung der Schutzmechanismen haben. Mit überlappenden Schutzmechanismen und der damit einhergehenden Vereinfachung des Gesetzestextes wird sichergestellt, dass der Schutz der meldenden und gemeldeten Personen in den verschiedensten Konstellationen gesichert ist und die gesetzliche Regelung für die Betroffenen verständlich bleibt. Zum anderen ist in Betracht zu ziehen, dass die Verordnung (EU) Nr. 376/2012 ihre Schutzmechanismen stark auf das Nebeneinander von Verwertungsverbot und Verfolgungsverzicht aufbaut. Setzt die Schweiz diesen Grundsatz nicht um, entfernt sie sich ohne Not von der Grundkonzeption der Verordnung und damit von dem mit dem Luftverkehrsabkommen mit der EU bekundeten Willen zur weitestmöglichen Übernahme des acquis communautaire. Dies würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Beanstandung im Rahmen der Standardisierungs-Aufsicht der EASA über das Luftfahrtsystem Schweiz und möglicherweise zu weiterreichenden Auseinandersetzungen mit den Institutionen der EU führen.
Art. 93
Anstelle von Artikel 37 LFG wird neu korrekt Artikel 36a E-LFG genannt.
Art. 98 Abs. 1
Von der Bundesanwaltschaft (BA) verfolgt werden sollen alle strafbaren Handlungen, bei welchen die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigt oder Personen und Sachen am Boden gefährdet werden. Es
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