Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten
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Das BAZL hat als Aufsichtsbehörde ein Interesse daran, ein möglichst umfassendes und unverfälschtes Bild von Fehlhandlungen und Gefahren zu erhalten. Nur dann kann es die Risiken erkennen und geeignete Massnahmen ergreifen, um ihnen entgegenzuwirken. Folglich darf für die Unternehmen und Privatpersonen kein Anreiz bestehen, sicherheitsrelevante Informationen zurückzuhalten. Muss ein betroffenes Unternehmen aber befürchten, wegen der Meldung kritischer Situationen in der Öffentlichkeit als besonders gefährlich dargestellt zu werden, und/oder muss eine betroffene Privatperson mit einem Vertrauensverlust und Rufschaden in der Öffentlichkeit rechnen, so besteht nach den bisherigen Erfahrungen eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass deswegen auf die nötige Meldung verzichtet wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn es zwar rechtlich eine Verpflichtung zur Meldung gibt, praktisch aber unter den gegebenen Rahmenbedingungen keine Gefahr besteht, dass der Verstoss dagegen entdeckt werden könnte. Eine gesetzliche Meldepflicht alleine, ohne zusätzliche Begleitmassnahmen, stellt deshalb
– wie im Eisenbahnbereich auch im aviatischen Bereich – nicht sicher, dass das BAZL alle sicherheitsrelevanten Informationen erhält. Gerade die von technischen Expertinnen und Experten verfassten Audit- und Inspektionsberichte enthalten zudem oft sehr komplexe technische Einzelheiten, welche für Fachleute bestimmt und vom breiten Publikum nur schwer richtig einzuordnen sind. Gewisse Berichte, z.B. in Bezug auf die Luftsicherheit, können auch Verwundbarkeiten und mögliche Lücken des Gesamtsystems aufzeigen und könnten von Personen mit kriminellen oder terroristischen Motiven für eine Anschlagsplanung oder andere strafrechtlich bedrohte Handlungen (wie im Bereich Cyber Security) verwendet werden.
Der Geltungsbereich des BGÖ ist daher so weit einzuschränken, wie dies im öffentlichen Interesse der grösstmöglichen Sicherheit im Flugverkehr erforderlich ist. Mit dem Begriff der «Sicherheit» ist die Flug- und die Luftsicherheit gemeint. Da es sich bei der Ausnahme einzig um die Kategorie von Berichten zu der Aufsichtstätigkeit im engeren Sinne (d. h. in allererster Linie der Sicherheitsabteilungen des BAZL) handelt, soll und kann diese im Sinne der Verhältnismässigkeit mit dem folgenden Kriterium noch zusätzlich eingegrenzt werden: Es soll nur soweit eine Ausnahme erfolgen, als im konkreten Fall bei einer Offenlegung die ordnungsgemässe Erfüllung der Aufsichtsaufgaben des BAZL beeinträchtig werden kann. Obwohl im aviatischen Bereich mindestens der gleiche Ausnahmebedarf wie im technisch verwandten Eisenbahnbereich (als ebenfalls Teil des mehrheitlich öffentlichen Verkehrs) besteht, erfolgt hier also zusätzlich zum Wortlaut von Artikel 14 EBG eine Restriktion. Diese Restriktion als höhere Hürde (aber begründbare Anforderung) zeigt noch zusätzlich auf, dass die Anliegen des Öffentlichkeitsprinzips sehr ernst genommen und nur soweit eingegrenzt werden, als fachlich und technisch unbedingt nötig.
Nicht eingeschränkt wird mit diesem Wortlaut der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die weder die technische noch die betriebliche Sicherheit betreffen, beispielsweise Dokumente über Subventionen durch die öffentliche Hand. Ausserdem wird im Sinne einer weiteren Restriktion zum als Vergleich dienenden Artikel 14 EBG auch keine weitere Ausnahme für amtliche Dokumente geschaffen, soweit sie Personendaten enthalten, welche die technische oder betriebliche Sicherheit betreffen. Aus Sicht des BAZL genügen hier die im BGÖ selber festgehaltenen Einschränkungsmöglichkeiten für Personendaten und es braucht keine weitere spezifischere Eingrenzung. Im Übrigen kann das BAZL solche Personendaten gestützt auf Artikel 36 Absatz 3 DSG von Amtes wegen veröffentlichen, wenn unter anderem an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der heute im BGÖ befindliche Ausnahmekatalog die vorgeschlagene Bestimmung nicht entbehrlich macht, da es hier insbesondere nicht um die Beeinträchtigung der zielkonformen Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen geht (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ). Das BAZL kann nämlich keine behördlichen Massnahmen treffen (oder konkret umschreiben und festlegen), solange es nicht über alle nötigen Informationen verfügt, um als Aufsichtsbehörde risikoorientiert Massnahmen zu planen und zu treffen.
Absatz 2 Buchstabe b
Alle unter Artikel 4 der auch für die Schweiz verbindlichen Verordnung (EU) Nr. 376/2014 fallenden Ereignisse, schwere Störungen und Unfälle von bemannten und unbemannten Luftfahrzeugen sind innerhalb von 72 Stunden ab Kenntnisnahme über das EU-Meldeportal an das BAZL zu melden. Artikel
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