Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten
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– An- und Abflugverkehrskontrolldienste der Landesflughäfen;
– Streckenflugkontrolldienste, soweit sie für Flüge von und nach der Schweiz erforderlich sind.
Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste sowie Luftfahrtinformationsdienste, die zur Erbringung der oben aufgeführten Flugsicherungsdienste erforderlich sind, dürfen nur unter den vom Bundesrat festgelegten Voraussetzungen übertragen werden. Die entsprechenden Rahmenbedingungen und Voraussetzungen werden in der VFSD festzulegen sein. Ausgenommen davon sind die Flugsicherungsdienste und die taktische Führung für die Militärluftfahrt, welche durch die Skyguide gesamtheitlich gewährleistet werden müssen.
Wie bereits im geltenden Recht (Art. 9b VFSD) prüft das BAZL die Voraussetzungen für die Übertragung von Flugsicherungsdiensten unter sämtlichen Gesichtspunkten der Sicherheit (Flug- und Luftsicherheit) und erteilt die Bewilligung zur Übertragung von Flugsicherungsdienstleistungen an ausländische Anbieter nur bei Erfüllung sämtlicher relevanter luftfahrtrechtlicher Bestimmungen.
Art. 42 Abs. 3
Infolge der Neuregelung des Verfahrens zum Erlass des Sicherheitszonenplans in Artikel 43 E-LFG entfällt die vorgängige Anhörung der Regierungen der interessierten Kantone und des BAZL durch den Flughafenhalter. In einem neuen zweiten Satz wird festgelegt, dass Sicherheitszonenpläne auch für Flugsicherungsanlagen erstellt werden können; im Gegensatz zu den Flughäfen besteht dafür aber keine Verpflichtung. Die Neuregelung des Verfahrens zum Erlass von Sicherheitszonenplänen führt dazu, dass der Flughafenhalter und der Flugsicherungsdienstleister den Plan dem BAZL zur Genehmigung zu unterbreiten haben.
Art. 43
Absätze 1 und 2
Die Absätze 1 und 2, erster Satz entsprechen Artikel 37d für das Plangenehmigungsverfahren. Der zweite Satz von Absatz 2 entspricht dem bisherigen zweiten Satz von Absatz 1. Der Wortlaut wird präzisiert, indem die Sperrwirkung des Sicherheitszonenplans vom Zeitpunkt der öffentlichen Auflage an eintritt. Zudem müssen Ausnahmen für Festlegungen der Nutzungsplanung und bauliche Veränderungen, die dem Sicherheitszonenplan widersprechen, vom BAZL beurteilt und bewilligt werden. Bisher war der Aufleger, d. h. in der Regel die Flughäfen, dafür zuständig.
Absatz 3
Absatz 3 entspricht Artikel 37f Absätze 1 und 3 für das Plangenehmigungsverfahren. Neu gelangen die Einsprachen somit nicht mehr an die Kantone, sondern direkt ans BAZL. Die Kantone sind in der Folge auch nicht mehr gehalten, Einspracheverhandlungen zu führen.
Absatz 4
Der erste Satz von Absatz 4 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 3. An die Stelle des UVEK tritt das BAZL als Genehmigungsbehörde. Da die Sperrwirkung des Sicherheitszonenplans mit der öffentlichen Auflage eintritt und aus Sicherheitsgründen während der gesamten Dauer des Genehmigungsverfahrens aufrecht bleiben muss, wird neu festgelegt, dass Beschwerden gegen die Genehmigung keine aufschiebende Wirkung haben.
Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 4.
Art. 49 Abs. 1 Bst. c
Die vollständige Streichung von Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c LFG ist insofern nicht möglich, als die Kosten für Infrastruktur, Betrieb und Rücklagenbildung im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Luftfahrtinformationen und -daten und der Verwaltung der zentralen nationalen Datenbank durch die Gebühren für die Datenbereitstellung gedeckt werden müssen, die die Flugsicherungsorganisationen
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