Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten

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Artikel 100ter

Bislang war eine Kontrolle im Hinblick auf den Konsum von Alkohol, Betäubungsmittel und psychotropen Substanzen nur bei den Mitgliedern der Besatzung möglich. Artikel 100terAbsatz 1 E-LFG erweitert diesen Adressatenkreis um das Flughafenpersonal, um Mitarbeitende der Sanitäts- und Rettungsdienste, der Feuerwehr sowie jene Personen, welche für den Betrieb und die Instandhaltung am Flughafen zuständig sind. Alle bei Verdacht zu kontrollierenden Personen werden neu unter Buchstabe a – c von Absatz 1 aufgelistet. Dabei orientiert sich der Gesetzeswortlaut von Buchstabe b und c an den einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts. Während Buchstabe b in erster Linie das ordentliche Flughafenpersonal, welches im luftseitigen Bereich des Flughafens tätig ist, ins Auge fasst, umfasst Buchstabe c externe, am Flughafen tätige Personen.

Die Kontrolle bei Verdacht auf den Konsum von psychoaktiven Substanzen und Medikamenten wird durch die Änderung von Artikel 100terE-LFG zwar nicht ausgeschlossen. Gegenwärtig gelten die verfügbaren Testgeräte und -verfahren jedoch als unzuverlässig, und ihre Resultate führen damit zu Unsicherheiten im Hinblick auf das Testergebnis. Insbesondere verändert sich die Bandbreite an möglichen, zu konsumierenden psychoaktiven Substanzen kontinuierlich, weshalb die gängigen Testgeräte das mögliche Spektrum nicht laufend zu erkennen vermögen. In der Praxis wird daher von einer solchen Kontrolle zum jetzigen Zeitpunkt eher abgesehen.

Absatz 2 von Artikel 100terE-LFG wird inhaltlich unverändert übernommen., Eingeführt wird lediglich die geschlechtergerechte Formulierung («Flugplatzleiterinnen und Flugplatzleiter»). Infolge der Änderung des Adressatenkreises in Absatz 1 werden zudem die Referenzen in Absatz 5 entsprechend angepasst.

Die Regeln für die Durchführung der Alkoholkontrollen wird für Besatzungsmitglieder bereits in Absatz 5 festgelegt. Für die Durchführung von Alkoholkontrollen für die Adressaten gemäss Artikel 100terAbsatz 1 Buchstabe b und c E-LFG gelten laut neuem Absatz 6 sinngemäss die Vorschriften des schweizerischen Strassenverkehrsrechts. Auch im Hinblick auf mögliche strafrechtliche und administrative Rechtsfolgen würden im öffentlichen Bereich die Bestimmung des schweizerischen Strassenverkehrsrechts gelten. Innerhalb der Betriebsfläche des Flugplatzes findet das Strassenverkehrsrecht aber keine Anwendung und es gelten daher die Folgen, welche in der Flugplatzordnung oder dem Flugplatzreglement festgelegt wurden (Punktesysteme, Flughafenausweisentzüge, etc.). Weitere Ausführungsbestimmungen sind daher im LFG oder auf Verordnungsstufe nicht notwendig.

Art. 107a Abs. 3 Bst. bbis

Absatz 3

In der Auflistung der juristischen Personen, deren Daten das BAZL bearbeiten darf, fehlten bislang die Entwicklungsbetriebe. Die Auflistung wird entsprechend ergänzt (Art. 107a Abs. 3 Bst. bbisE-LFG), so dass diese explizit auch von dieser Bestimmung erfasst werden.

Das BAZL übernimmt im Zusammenhang mit der Marktüberwachung im Bereich der unbemannten Luftfahrzeuge eine neue Aufgabe. In diesem Zusammenhang werden auch neue Akteure im Bereich der Aviatik mitarbeiten.

Dabei soll neben den Daten bereits bestehender Akteure auch die Bearbeitung von Daten von Herstellern, Bevollmächtigten des Herstellers, Einführern und Händlern, welche neu unter den Begriff der «Wirtschaftsakteure» gemäss Artikel 3 Ziffer 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 aufgenommen werden, möglich sein. Die genannten Wirtschaftsakteure werden daher neu unter Artikel 107a Absatz 3 Buchstabe g E-LFG aufgeführt.

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