Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten

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von den Nutzern von Luftfahrtinformationen und -daten erheben. Eine Rechtsgrundlage hierfür ist daher weiterhin erforderlich, und der betreffende Artikel wird in diesem Sinne geändert. Gestrichen wird lediglich die bisher vorgesehene Gebührenerhebung für Fluginformationsdienste, Luftfahrtinformationsdienste und Flugwetterdienste.

Art. 57

In Anlehnung an das internationale Luftrecht bestimmt Artikel 4 VLL, dass nebst dem Hersteller- auch der Entwicklungsbetrieb eines Luftfahrzeuges einer Zulassung bedarf. In Art. 57, auf den sich Art. 4 VLL stützt, fehlen die Begriffe «Entwicklung» und «Entwicklungsbetrieb» jedoch bislang. Die Bestimmung und deren Randziffer werden folglich entsprechend ergänzt.

Art. 61

Neu sieht Artikel 61 E-LFG vor, dass Helikopterpilotinnen und -piloten mit einer Lizenz für den gewerbsmässigen Personen- und Gütertransport innerhalb des schweizerischen Luftraums auch nach der Vollendung des 60. Altersjahres als alleiniger Pilot bzw. alleinige Pilotin diese Art von Flügen durchführen können. Es wird ihnen ermöglicht, bis zur Vollendung des 65. Altersjahres von ihren diesbezüglichen Rechten Gebrauch zu machen. Um die Sicherheit der Passagiere und Dritter zu gewährleisten, müssen sie gemäss Artikel 61 Buchstabe a und b E-LFG zusätzliche Bedingungen erfüllen: Sie müssen im Besitz eines gültigen medizinischen Tauglichkeitszeugnisses der höchsten Klasse, d.h. der Klasse 1 im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sein und zusätzliche medizinische und fliegerische Voraussetzungen (z.B. erfolgreicher halbjährlicher Prüfungsflug) erfüllen. Die Details betreffend die zusätzlichen medizinischen Untersuchungen und die zu absolvierenden Kontrollflüge gemäss Buchstabe b werden in Ausführungsvorschriften gleichzeitig mit der vorliegenden Gesetzesrevision erlassen.

Der neue Artikel tritt an Stelle des per 1. April 2011 aufgehobenen Artikels 61 und erhält den Randtitel « Erhöhung der Altersgrenze für Helikopterpilotinnen und -piloten».

Diese Neuerung widerspricht der geltenden EU-Bestimmung93, die für die Schweiz gestützt auf das Luftverkehrsabkommen rechtlich verbindlich ist. In Anwendung der sogenannten Schubert-Praxis muss das Parlament eine Abweichung von geltendem Völkerrecht bewusst annehmen, damit dem (völkerrechtswidrigen) Bundesgesetz Vorrang eingeräumt werden kann.

Art. 90bisBst. b

Die Anpassung steht im Zusammenhang mit den Alkoholkontrollen in Artikel 100terE-LFG. Gemäss Artikel 90bisLFG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer a) in angetrunkenem Zustand oder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen als Besatzungsmitglied tätig ist oder b) sich vorsätzlich einer amtlich angeordneten Blutprobe oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt. Wie auch aus dem Randtitel «Beeinträchtigter Zustand der Besatzung» hervorgeht,

richtet sich die Strafbestimmung ausschliesslich an Flugbesatzungen. Dies geht indessen aus Artikel 90bisBuchstabe b LFG nicht ausdrücklich hervor und könnte aufgrund der Ausdehnung des Geltungsbereichs von Artikel 100terE-LFG auf weitere Personengruppen zur falschen Annahme führen, dass diese Bestimmung auch für sie gilt. Mit einer Ergänzung des Begriffs Besatzungsmitglied in Artikel 90bisBuchstabe b E-LFG wird darum klargestellt, dass auch Buchstabe b nur für Besatzungsmitglieder gilt.

93 Art. FCL.065 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68) in der jeweils verbindlichen Fassung.

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