Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten
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107c
Mit dieser Bestimmung sieht das LFG neu eine Rechtsgrundlage für die Verwendung von biometrischen Daten vor (vgl. Abs. 1).
Sowohl für das eigene Personal der Flughafenhalter und der Luftverkehrsunternehmen als auch für die Passagiere soll eine Überprüfung mittels biometrischer Daten jedoch nur stattfinden, wenn die entsprechende Person (nach Aufklärung ihrer Rechte) ihre ausdrückliche Einwilligung für diese Form der Überprüfung gegeben hat (vgl. Abs. 2). Vor der Einwilligung ist die entsprechende Person in schriftlicher Form aufzuklären und es ist dabei insbesondere darzulegen, wie deren biometrische Daten verwendet werden. Ein Widerruf der Einwilligung muss jederzeit möglich sein und die entsprechenden Daten müssen nach einem erfolgten Widerruf endgültig gelöscht werden.
Die Verwendung von biometrischen Daten soll als Alternative für bisherige Prozesse bei Sicherheitskontrollen an Automaten (insbesondere im Zusammenhang mit dem «bag drop», «check-in», Bordkartenkontrolle, «boarding») zur Anwendung gelangen können.
Wenn die Flughäfen oder die Luftverkehrsunternehmen in Erfüllung ihrer Aufgaben diese Daten bearbeiten, sind sie für den entsprechenden Datenschutz verantwortlich (vgl. Artikel 7 DSG) und sorgen folglich auch für die Datensicherheit gemäss Artikel 8 DSG.
Mit dem Erfordernis der Einwilligung der zu überprüfenden Person und der Wahlmöglichkeit (zwischen dem herkömmlichen Verfahren mit Gebrauch der physischen Dokumente oder aber dem neuen Verfahren mit Verwendung von biometrischen Daten) soll eine transparente und selbstbestimmte Datenbearbeitung ermöglicht werden. Die Verwendung von biometrischen Daten soll so auch eine schnellere Abwicklung der Zugangskontrollen am Flughafen ermöglichen.
Art. 107d
Randtitel
Weil es sich in diesem Artikel auch um eine Einschränkung des Öffentlichkeitsprinzips im Bereich der Aufsichtstätigkeit des BAZL handelt, soll der Randtitel hier umfassend und diesbezüglich transparent sein, da es nur im ersten Absatz um die «Information» an sich geht. Deshalb lautet der gesamte Randtitel zusammenfassend «Information zur Aufsichtstätigkeit und Einschränkungen».
Absatz 1
Dieser Absatz legt als Grundsatz fest, dass das BAZL die Öffentlichkeit periodisch über seine Aufsichtstätigkeit informiert. Das ist bereits heute so, es wurde aber bisher nirgends ausdrücklich festgehalten. Als Beispiel für eine derartige Kommunikation sei hier der jährlich vom BAZL veröffentlichte Sicherheitsbericht erwähnt95.
Absatz 2
Mit dieser Bestimmung wird in Anwendung von Artikel 4 BGÖ der Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsprinzips eingeschränkt. Es geht darum sicherzustellen, dass das BAZL von den beaufsichtigten Unternehmen und Privatpersonen weiterhin die sicherheitsrelevanten Informationen erhält, die es benötigt, um die Sicherheit in der Luftfahrt aufrechtzuerhalten. Mit diesen Bestimmungen wird für den Bereich der zivilen Luftfahrt eine ähnliche Regelung geschaffen, wie sie für den Eisenbahnverkehr schon seit dem 1. Juli 2020 gilt (vgl. Art. 14 EBG). Die vorliegende Fassung geht aber auch im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips (nur so viel Einschränkung, wie unbedingt nötig) gleich in mehrfacher Hinsicht weniger weit als Artikel 14 EBG.
Absatz 2 Buchstaben a
95 Jährliche Berichte des BAZL Jährliche Berichte (admin.ch) (Stand: 28.08.2024).
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