Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten

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handelt sich dabei ausschliesslich um Vergehen und Verbrechen nach Artikel 10 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 193794 (StGB).

Der vorgeschlagene Gesetzestext nimmt die Anliegen der Motion auf, formuliert sie aber allgemeiner. Die im Motionstext erwähnten Flugunfälle und schweren Vorfälle gehen in der vorgeschlagenen Formulierung auf. Mit der vorgeschlagenen Anpassung von Artikel 98 LFG unterliegen insbesondere sämtliche Widerhandlungen gegen das Luftfahrtgesetz, mit Ausnahme von Artikel 91 LFG, der Bundesgerichtsbarkeit, unabhängig davon, wo die Tathandlung begangen worden ist.

Dies umfasst namentlich zum Beispiel folgende konkrete Fälle (diese Liste ist nicht abschliessend):

An Bord begangen:

– Handlungen, die zu einer konkreten Gefährdung einer Person oder von fremdem Eigentum führen: Kontrollverlust, Absturz, gefährliche Annäherung in der Luft (Airprox), Kollision in der Luft oder am Boden mit einem anderen Luftfahrzeug oder einem Hindernis (Art. 237 StGB, Art. 90 LFG, Art. 125 StGB, Art. 117 StGB, etc.), namentlich

o Pilotenfehler;

o unzureichende Flugvorbereitung; oder

o Passagiere oder Kabinenbesatzung, die die Ursache für einen solchen Vorfall setzen;

– Luftraumverletzungen bei einer vom Bundesrat angeordneten Verkehrssperre (Art. 88 LFG);

– Fliegen mit falschen Kennzeichen (Art. 89 LFG);

– Tätigkeiten als Flugbesatzungsmitglied in angetrunkenem Zustand oder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen (Art. 90bisLFG) an Bord;

– Alle übrigen Delikte, welche an Bord eines Flugzeuges begangen werden (z.B. Flugzeugentführungen).

Am Boden begangen:

– Handlungen, die zu einer konkreten Gefährdung einer Person oder von fremdem Eigentum führen (Kontrollverlust, Absturz, Airprox, Kollision in der Luft oder am Boden mit einem anderen Luftfahrzeug oder einem Hindernis (Art. 237 StGB, Art. 90 LFG, Art. 125 StGB, Art. 117 StGB, etc.), namentlich

o Im Vorfeld des Fluges, namentlich

§ Mechaniker-Fehler oder Sabotage; oder

§ Organisationsverschulden eines Unternehmens, z.B. einer Airline (Anstellung eines Piloten ohne Lizenz, etc.);

o Während des Fluges, namentlich

§ Laserattacke gegen einen Piloten oder eine Pilotin;

§ Steuern einer Drohne/eines Modellflugzeuges;

§ Anweisungen eines Skyguide-Mitarbeiters bzw. -Mitarbeiterin;

§ Anweisungen eines Fluglehrers bzw. einer Fluglehrerin an seinen bzw. ihren Flugschüler; oder

§ Abschiessen eines Luftfahrzeuges.

– Luftraumverletzungen begangen mit Drohnen/Modelflugzeugen bei einer vom Bundesrat angeordneten Verkehrssperre (Art. 88 LFG); oder

– Tätigkeiten als Flugbesatzungsmitglied in angetrunkenem Zustand oder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen (Art. 90bisLFG) im Rahmen der Flugvorbereitung.

– Cyberangriffe auf Skyguide oder sonstige für die Sicherheit der Luftfahrt massgebenden Systeme.

– Bombendrohungen gegen ein Flugzeug oder gegen einen Flughafen, wenn diese Auswirkungen auf die Sicherheit der Luftfahrt haben sollten.

94 SR 311.0.

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