Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten
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Meldung gemäss Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 Kenntnis erhalten haben. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass kein Verfahrenshindernis besteht, wenn die Strafverfolgungsbehörden (auch) auf anderem Weg vom Vorfall Kenntnis erhalten haben. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Ereignismeldungen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 wie bis anhin nicht an die Strafverfolgungsbehörden zu richten sind, sondern über die spezifischen Meldewege an die jeweilige Organisation oder die von EASA und BAZL betriebenen elektronischen Meldeportale gemeldet werden. Die vorliegende Revision bringt diesbezüglich keine Änderungen. Mit der Ausrichtung von Artikel 91terAbsatz 1 auf alle Strafverfolgungsbehörden (d.h. auch Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte) wird aber sichergestellt, dass die Schutzmechanismen der Just Culture in jedem Fall und zum Beispiel auch dann greifen, wenn der Strafverfolgungsbehörde auf irgendeinem Weg eine Ereignismeldung zur Kenntnis gelangt (z.B. Zustellung durch Dritte oder Zufallsfund, insbesondere im Rahmen von Akteneinsichten). Diese Konstellationen dürften zwar selten sein, doch ist es für das gute Funktionieren des Meldesystem essenziell, dass die meldenden Personen auf die Schutzmechanismen der Just Culture vertrauen und sich auch für wenig wahrscheinliche Konstellationen darauf verlassen können.
Das gemeldete Ereignis muss sicherheitsrelevant im Sinne von Artikel 4 (1) der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 sein. Dabei steht die Flugsicherheit im Sinne von safety im Vordergrund. Aufgrund von Artikel 4 (1) (a) (viii) der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 können aber auch Meldungen zu luftsicherheitsbezogenen Ereignissen im Sinne von security zu einem Verfolgungsverzicht führen. Vom Anwendungsbereich der EU-Verordnung und damit dem Verfolgungsverzicht ausgeschlossen sind jedoch Meldungen zu luftfahrtspezifischen Ereignissen, welche keinen Bezug zur Sicherheit des Flugverkehrs aufweisen. So bleibt zum Beispiel die durch eine Ereignismeldung bekannt gewordene Führung eines Luftfahrzeugs mit falschen, verfälschten oder ohne die vorgeschriebenen Kennzeichen gestützt auf Artikel 89 LFG auch bei geringem Verschulden uneingeschränkt verfolgbar.
Durch die Einschränkung auf eine fristgerecht erfolgte Meldung wird zum einen die Meldefrist gemäss Artikel 4 (7) der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gestärkt, zum anderen der Verfolgungsverzicht auf ein angemessenes Mass beschränkt. Dabei wird das Fristerfordernis – anders als in der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 vorgesehen – auch auf freiwillige Meldungen gemäss Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 3767/2014 ausgedehnt. Eine unterschiedliche Handhabung von obligatorischen und freiwilligen Meldungen wäre hinsichtlich des Verfolgungsverzichts nicht sachgerecht: Auch bei freiwillig erfolgenden Meldungen ist es wichtig, dass diese möglichst bald nach einem Ereignis erstattet werden. Nur so können gegebenenfalls Sicherheitsmassnahmen zeitnah umgesetzt werden. Mit der Ausdehnung des Fristerfordernisses als Voraussetzung für den Verfolgungsverzicht wird ein Anreiz für die umgehende Erstattung einer freiwilligen Meldung geschaffen. Es ist jedoch zu bemerken, dass aufgrund der weit gefassten Meldepflichten von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 wohl nur wenige luftfahrtspezifische Ereignisse vorkommen dürften, welche zwar nicht obligatorisch gemeldet werden müssen, aber (verwaltungs)strafrechtlich relevant sein könnten.
Die fünfte der kumulativen Voraussetzungen zum Verfolgungsverzicht schränkt diesen auf nichtschwere Fälle ein. Unter nicht-schweren Fällen sind all diejenigen zu verstehen, welche nicht unter Artikel 16 (10) der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 subsumierbar sind. Diese können auch als "leichte Fälle" bezeichnet werden. Die verwendete Terminologie erscheint gegenüber der naheliegenden umgangssprachlichen Bezeichnung "leichte Fälle" etwas schwerfällig, ist jedoch der Struktur der EU-Verordnung geschuldet, welche nur den schweren Fall umschreibt.
Die Prüfung der Voraussetzungen zum Verzicht auf Strafverfolgung erfolgt grundsätzlich aufgrund der Ereignismeldung(en). Können die Voraussetzungen von Artikel 91terAbsatz 1 allein aufgrund der Meldung nicht zweifelsfrei geklärt werden, kann ein Verfahren eröffnet werden. Zeigt sich anschliessend, dass die Voraussetzungen für einen Verfolgungsverzicht vorliegen, ist das Verfahren umgehend einzustellen. Gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 StPO und den Grundsatz lex specialis derogat legi generali gehen diese Bestimmungen den Normen der StPO sowie des VStrR vor.
Wie oben in Ziffer 1.19.1 und zu Artikel 20 Absatz 3 LFG (Streichung Delegationsnorm) bereits dargelegt, ist geplant, mit einer ersten LFV-Revision den Verfolgungsverzicht im Verwaltungsstrafverfahren
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