Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten

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Art. 91 Abs. 4

Artikel 91 Absatz 4 LFG bezweckt, die wiederholte Widerhandlung und Pflichtverletzung, welche sich aus den Passagierrechtsverordnungen ergeben, als Übertretung mit Busse zu bestrafen. Dabei werden namentlich die Lufttransportführer aufgeführt. Da jedoch auch die Flughäfen Adressaten insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 sind, soll auch ein Flughafenhalter in Recht gefasst werden können. Der Artikel wird entsprechend ergänzt.

Art. 91bis

Absatz 1 übernimmt unverändert den bisher einzigen Absatz von Artikel 91bisLFG.

Absatz 2 derogiert die Anwendung von Artikel 7 VStrR, der für Bussen in Geschäftsbetrieben nur eine Busse von 5’000 Franken vorsieht. Mit einer Erhöhung des Bussenbetrages auf 10'000 Franken kann eine Vereinfachung der Verfahren erreicht werden, in dem Sinne, dass bis zu diesem Bussenbetrag das Verfahren gegen die juristische Person (Unternehmen) geführt werden kann und nicht zwingend gegen die zuwiderhandelnde natürliche Person geführt werden muss. Unverändert aus Artikel 7 VStrR übernommen werden die Voraussetzungen, unter welchen von einer Verfolgung der Einzelperson abgesehen werden kann. Verlangt wird, dass die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären. Die Erhöhung der Bussenobergrenze hat keine weitere Auswirkung auf das Verfahren.

Art. 91ter

Absatz 1

Verzicht auf Strafverfolgung nach Eingang einer Ereignismeldung

In Gegensatz zur Schweizer Vorläuferregelung beabsichtigt die Verordnung (EU) Nr. 376/2014, in (umgangssprachlich) leichten Fällen auch Personen vor Strafverfolgung zu schützen, welche nicht selber eine Ereignismeldung erstattet haben, sondern lediglich darin genannt sind. Artikel 91terAbsatz 1 verankert den erweiterten strafrechtlichen Verfolgungsverzicht entsprechend. Dieser Schritt ist notwendig, weil der in Art. 16 (6) der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 stipulierte Verfolgungsverzicht unter dem Vorbehalt des nationalen Rechts steht und aufgrund des in der Schweiz geltenden Verfolgungszwangs explizit in einem Rechtssatz verankert werden muss.

Der Geltungsbereich des Verfolgungsverzichts umfasst alle Straf- und Verwaltungsstrafverfahren, in welchen Verstösse geahndet werden, welche aufgrund der Bestimmungen des fünften Titels, erster Abschnitt, I. - IIa des LFG unter Strafe stehen. Damit werden neu auch ordentliche Verfahren zur Ahndung von Straftatbeständen des LFG erfasst. Es ist jedoch davon auszugehen, dass nur wenige Straftatbestände in der Kompetenz der ordentlichen Strafbehörden und damit nur wenige Verfahren vom Verfolgungsverzicht betroffen sind. Aufgrund der oben in Ziffer 1.19.1 und zu Artikel 20 Absatz 3 LFG gemachten Ausführungen zur Wichtigkeit des Vertrauens des Aviatikpersonals in die Schutzmechanismen der Just Culture rechtfertigt es sich aber, den Verfolgungsverzicht dennoch auch für Verfahren in der Kompetenz der ordentlichen Strafverfolgungsbehörden vorzusehen. Damit wird auch eine grössere Abweichung zur Verordnung (EU) Nr. 376/2014 verhindert (siehe auch unten in fine).

Die Voraussetzungen für den Verfolgungsverzicht geben mit Ausnahme des Fristerfordernisses grundsätzlich die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und insbesondere den Inhalt von deren Artikel 16 (6) und (10) wieder respektive verweisen darauf. Dabei wird die in Artikel 16 (6) der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 verwendete Formulierung "…auf die Einleitung von Verfahren…" als Synonym verstanden zu der im Schweizer Recht gebräuchlichen Formulierung "Verzicht auf Verfolgung, Überweisung an das Gericht oder Bestrafung".

Ausgangspunkt für die Anwendbarkeit des Verfolgungsverzichts ist, dass es sich um eine Strafbestimmung des LFG handelt und die Strafverfolgungsbehörden von einem Ereignis einzig aufgrund einer

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